Messrecht Teil 2: Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers auf Verkaufsmessen

Im zweiten Teil der Reihe Messerecht geht es darum, ob Sie einem Verbraucher ein Widerrufsrecht für abgeschlossene Geschäfte gewähren müssen.

Das Widerrufsrecht gibt einem Verbraucher -wie allseits bekannt- in bestimmten Sonderfällen die Möglichkeit, sich innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung vom Vertrag zu lösen. Ein Vertrag kann beispielsweise immer dann widerrufen werden, wenn der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers erfolgt. Das soll nach Meinung des Gesetzgebers den armen Verbraucher vor uns bösen Unternehmern schützen 😉.

Interessant wird die Frage nach der Anwendung des Widerrufsrechts dann, wenn ein Verbraucher auf einer Messeveranstaltung einen Kauf- oder Werkvertrag schließt. Dabei stellt sich die Frage, ob der Verkaufsstand ein Geschäftsraum des Verkäufers darstellt.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 82/17 hierzu klar positioniert: Wer an einer Verkaufsmesse teilnimmt, und einen optisch erkennbaren Verkaufsstand betreibt, muss kein Widerrufsrecht gewähren. Hier handelt es sich nach Ansicht des BGH um einen mobilen Geschäftsraum des Unternehmers.

Wodurch grenzt sich ein Verkaufsstand nun aber von einem reinen Informationsstand ab? Ein reiner Informationsstand ist in der Regel klein, hat gegebenenfalls eine Teke und bestenfalls noch Informationsmaterial in Schrift, Bild oder elektronischer Form. Ein Verkaufsstand hingegen ist in der Regel größer, es sind Waren zum Kauf ausgestellt, es liegen Preislisten aus und es ist ein Verkäufer anwesend, der als Solcher zu erkennen ist.

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