Wann haben Unternehmer ein Recht auf Löschung einer Onlinebewertung?

Wir Unternehmer kennen es alle. 99% zufriedene Kunden, die kaum jemals eine Bewertung schreiben. Aber bei den Geschäften, in denen etwas schiefläuft, spendieren die Kunden gern sofort eine 1-Sterne-Bewertung – oft mit falschen oder beleidigenden Äußerungen.

Solche Onlinebewertungen lassen sich in zwei Kategorien einteilen. Zum einen die Sachangabe und zum anderen das Werturteil. Für die Frage der Unzulässigkeit einer Onlinebewertung haben die Gerichte für jede Kategorie unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe herausgebildet.

Bei den sog. Sachangaben werden lediglich wahrnehmbare Tatsachen wiedergegeben. Anknüpfungspunkt dafür, ob bei der Wiedergabe von Tatsachen ein Anspruch auf Löschung besteht, ist der dahinterstehende Wahrheitsgehalt. Entsprechen also die behaupteten Tatsachen nicht der Wirklichkeit, so kann sich ein Onlinehändler davor schützen und seinen Anspruch auf Löschung der Bewertung sowie Unterlassung geltend machen. Werden unwahre Tatsachen verbreitet, kann solch ein Verhalten sogar den Straftatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllen. In diesem Fällen gibt es dann auch die Möglichkeit, eine Strafanzeige zu stellen.

Ein Werturteil hingegen spiegelt die Meinung einer Person wider. Es kommt hierbei nicht auf den Wahrheitsgehalt des Werturteils an, sondern ob das Werturteil eine ehrverletzende Äußerung enthält. Ist dies der Fall, stellt das Werturteil eine unzulässige Schmähkritik dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in seiner Rechtsprechung zur Schmähkritik aber nicht jede „überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik“ als unzulässig an. So hat er in seinem jüngsten Urteil z. B. eine offensichtlich unbegründete Bewertung mit dem Wortlaut: „Versandkosten – Wucher“ noch als akzeptabel bezeichnet. Seine Grenzen findet die Schmähkritik aber in ehrrüchigen Behauptungen, die beleidigend sind oder den Unternehmer verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können. Hier besteht selbstverständlich ein Recht auf Löschung und auch hier ist das Stellen einer Strafanzeige wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung eine Option.