Messerecht Teil 1 – die aktuelle Rechtslage bei Messeabsagen aufgrund der Corona-Pandemie

Seit Beginn des Jahres 2020 ist der Bereich Messeveranstaltung ein Wirtschaftszweig, der stark vom aktuellen Pandemiegeschehen beeinflusst wird.

Aufgrund der Vielzahl von Absagen im Bereich Messe stellen sich für die betroffenen Aussteller teils existenzielle Fragen. Bekomme ich meine Standmiete zurück? Habe ich Anspruch auf Ersatz von Ausgaben, die im Bezug zur Messe stehen (wie etwa Unterbringungskosten oder Werbemaßnahmen)? Was ist mit entgangenem Gewinn?

Diese und ähnliche Fragen waren Teil einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (Urteil vom 07.09.2022, Az. 4 U 331/21).

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine für März 2020 geplante Veranstaltung aufgrund der Coronapandemie zunächst auf September 2020 verschoben und anschließend endgültig abgesagt wurde. Nachdem der Messeveranstalter der Ausstellerin die bereits entrichtete Standmiete zurückgezahlt hatte, machte diese mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche i. H. v. etwa 75.000,00 € geltend, da sie im Vorfeld Ausgaben für Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen und statistische Berechnungen tätigte.

Die Klage wurde jedoch in erster Instanz durch das Landgericht Frankfurt abgewiesen. In seiner Berufungsentscheidung führte das OLG Frankfurt nun aus:

Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens und der damit einhergehenden Gefahr für Gesundheit und Leben die Geschäftsgrundlage entfallen und der Veranstalter daher berechtigt war, die Messe zu verschieben. Auch die endgültige Absage der Messe war rechtmäßig, denn aufgrund der damals geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung durfte eine Messe nur mit einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden. Diese hätte aber durch den Veranstalter nicht hätte erlangt werden können.

Das Urteil des OLG Frankfurt a. M. ist jedoch bislang nicht rechtskräftig und die Sache kann noch zum BGH gelangen.

Im Ergebnis lässt sich daraus schließen, dass im Falle einer coronabedingten Absage Schadensersatzansprüche gegen den Messeveranstalter wegen fehlenden Verschuldens wohl keine Aussicht auf Erfolg haben. Lediglich die bereits entrichtete Standmiete kann vom Messeveranstalter zurückgefordert werden.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt steht auch im Einklang mit einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 29.04.2021 (Az. 85 O 23/20). Auch hier wurde die Klage eines Ausstellers gegen den Messeveranstalter abgewiesen, da kein Anspruch des Ausstellers auf Aufwendungsersatz i. H. v. 205.333.23 € wegen der coronabedingten Absage der Messe bestand. Das Gericht gab an, es lag aufgrund der Corona Pandemie ein Fall höherer Gewalt vor, aufgrund derer der Messeveranstalter zur Absage berechtigt war.

Wir bleiben für Sie dran.

Dieser Beitrag ist Beginn der Reihe „Messerecht“, der sich speziell mit Rechtsfragen aus dem Bereich Messeveranstaltung beschäftigen wird.

 

RA Voß