Mit Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21 wurde in Erfurt nun höchstrichterlich entschieden, dass nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Pflicht zur kompletten (elektronischen) Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber besteht. Bis jetzt ging die Rechtsprechung nur von einer Pflicht für Überstunden und Wochenendarbeit aus. Dies neue Sichtweise leitet das Bundesarbeitsgericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) ab.
Nach § 3 ArbSchG gehört es zu den Grundpflichten der Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber zur Durchführung eben dieser Maßnahmen für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
Laut der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zur genannten Entscheidung heißt das im Klartext:
„Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt dabei ab sofort und für alle Unternehmer, unabhängig wie groß die Betriebe sind. Eine obligatorische Erfassung der Arbeitszeit wird zudem große Auswirkungen auf flexible Arbeitszeitmodelle haben. Vertrauensarbeitszeitmodelle, mobile Arbeitsmodelle oder Homeoffice müssen nun komplett neu organisiert werden.
Welche genauen Anforderungen an eine gesetzeskonforme Arbeitszeiterfassung gestellt werden, wird jedoch vom Gericht nicht weiter ausgeführt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit des heutigen Arbeitslebens wird es eine pauschale Lösung zumindest vorerst auch nicht geben können.
In solchen Situationen ist man dann besser gut beraten. Wenn Sie also von der neuen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betroffen sind, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich Arbeitsrecht können wir Ihnen auch in dieser Situation zur Seite stehen.
RA Voß