Rechtsanwalt Becker: Der Übersetzer und sein Auftrag

Alles beginnt mit einem Werkvertrag, der durch Angebot und Annahme zustande kommt (Das funktioniert übrigens auch schon mündlich). Der Werkvertrag unterscheidet sich vor allem in zwei Bereichen vom Dienstleistungsvertrag (den z.B. Dolmetscher schließen). Zum einen ist ein ERGEBNIS (das Werk) geschuldet und zum anderen muss dieses ABGENOMMEN werden. Während der Erstellung der Übersetzung kann der Besteller das Werk jederzeit kündigen. Er schuldet dann nur einen Teil der Vergütung, korrespondierend zu dem Teil des Werkes, dass schon erstellt wurde. Hier kann man mit guten AGB die Kündigung von einem wichtigen Grund abhängig machen, was man auch tun sollte.

Ist das Werk fertig und geliefert, muss es abgenommen werden. Hier sollte man auch wieder mithilfe der AGB eine Frist setzen. Nimmt der Besteller das Werk innerhalb der Frist nicht ab, bzw. zeigt relevante Mängel an, gilt das Werk automatisch als abgenommen (Übrigens, wegen unwesentlicher Mängel kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern).
Das ist u.a. deshalb wichtig, weil erst mit Abnahme des Werkes auch die Vergütung fällig wird.

Jetzt wird dem Besteller einer Rechnung gestellt. Hier (oder schon in den AGB) sollte man eine Frist setzen. Tut man das nicht, kommt der Besteller erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Der „private Endkunden“ sogar überhaupt nicht, hier muss man eine Frist setzen. Begleicht der Besteller die Rechnung nicht, empfehle ich immer eine nett formulierte Zahlungserinnerung. Sie ist rechtlich nicht notwendig aber jeder von uns kann einmal etwas vergessen, bzw. unverschuldet in Not geraten. So erhält man sich vielleicht doch noch den Geschäftskontakt.

Kommt auch auf diese Erinnerung keine Reaktion, sollte man die Notbremse ziehen. Macht man jetzt als Übersetzer selber weiter, verliert man nur wertvolle Arbeitszeit, Geduld und Nerven.

Also ab damit zu einem Rechtsanwalt oder einem Inkassounternehmen. Der Rechtsanwalt hat übrigens den Vorteil, dass er den Übersetzer durch alle Instanzen vertreten kann.

Wie läuft nun so ein Inkassoverfahren? Zuerst bekommt der Schuldner eine Zahlungsaufforderung gesandt. Ca. ein Drittel aller Schuldner zahlen daraufhin. Erfolgt hier keine Reaktion, geht der Anwalt zeitnah ins gerichtliche Mahnverfahren. Bei Forderungen unter 900 Euro, bekommt man dort für 23 Euro gegen ein weiteres Drittel der Leute einen vollstreckbaren Titel und somit sein Geld. Widerspricht der Schuldner, geht der Anwalt direkt vor Gericht. Danach kann man auch dem letzten Drittel ins „Säckle“ greifen. Die Erfolgsquote (bei berechtigten Forderungen) liegt fast bei 100%. Das liegt daran, dass der Übersetzer so gut wie nie mit Verbrauchern zusammenarbeitet, sondern nur mit Unternehmen. Einzig allein ein Konkurs und das damit verbundene Insolvenzverfahren würde die Vollstreckung verhindern.

Was kostet den Übersetzer dieses Verfahren nun? In den meisten Fällen am Ende nichts. Der Schuldner wird mit dem Verzug schadensersatzpflichtig und muss die Kosten des Verfahrens im Wege des Schadensersatzes erstatten. Erst wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, trifft die Kostenlast den Übersetzer. Hier ist aber ganz klar zu sagen, ein anwaltliches Forderungsmanagement für Übersetzer rechnet sich auf Dauer immer.

Abschließend möchte ich alle Übersetzer und Dolmetscher dazu ermutigen, nicht auf berechtigte Forderungen zu verzichten. Wer gute Arbeit leistet, der muss auch gut bezahlt werden. Lässt man schwarze Schafe hingegen einfach so damit davonkommen, werden diese auch in Zukunft Leute schädigen.

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