Disclaimer: Teil 1 – Der Websitedisclaimer
Alles fing am 12. Mai 1998 an, als das Hamburger Landgericht das erste Urteil bezüglich der Verlinkung von fremden Seiten im Internet fällte. Dieses Urteil wurde übrigens so nie rechtskräftig. Hätten sie gewusst, was sie damit auslösen, hätten sie es wohl gelassen und wären lieber früher zum Golf gegangen. Seit dieser Zeit tummeln sich Disclaimer auf jeder Website und unter jeder E-Mail.
Besonders oft findet man folgende Formulierung:
„Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mitzuverantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten…“
Kurioserweise steht jedoch in diesem Urteil, dass man die Verlinkung auf jeden Fall mitzuverantworten hat und dass gerade eine Distanzierung nicht ausreicht. Die Begründung dafür ist einfach: Wenn ich nicht damit einverstanden bin, was auf der Website steht, die ich verlinke, sollte ich es auch nicht tun.
Der Großteil der Fachliteratur und viele meiner Kollegen sind sich aktuell deshalb einig: Ein Disclaimer ist rechtlicher Nonsens und man kann getrost auf ihn verzichten.
Ich persönlich konnte mich dieser Ansicht nie ganz anschließen. Mit dem Urteil vom 30. März 2006 (AZ: I ZR 24/03) hat sich der BGH quasi meiner Meinung angeschlossen ;o) (was natürlich so nicht ernst zu nehmen ist, ich bin sicher, beim BGH kennt mich niemand). Demnach entfalten Disclaimer zwar rechtlich keine absolute Schutzwirkung, sind aber auf jeden Fall beachtlich.
Mit einem Disclaimer auf einer Website kann ich also aufzeigen, dass ich mir der Gefahren bewusst bin und dass ich versuche, mich rechtmäßig zu verhalten – was sich in jeder Art von Prozess positiv auswirken wird. Wann Ihr Disclaimer genau das aussagt, dazu wird Sie Ihr Anwalt sicher gern beraten.