Datenschutz – Ist Ihr Unternehmen abgesichert?

Datenschutz – Ist Ihr Unternehmen abgesichert?

Diese Woche wurde ich als externer Datenschutzbeauftragter und Experte für Datenschutz und Absicherung nach Sachsen Anhalt auf einen Datenschutzkongress eingeladen. Dort habe ich mit Vertretern der IHK, der Hochschulen, des Verfassungsschutzes und dem Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt zusammengesessen und über die neusten Entwicklungen im Datenschutz gesprochen. Danach haben wir uns in einer Podiumsdiskussion den Fragen der Teilnehmer und Zuschauer gestellt.
Dabei kamen wir auf das Thema Websiteabsicherung, sowie Impressums- und Disclaimergeneratoren zu sprechen. Auf meine Frage hin, wie viele der Teilnehmer ihre Website damit abgesichert haben, gingen fast 90% der Hände hoch. Eine Tatsache, die allen auf dem Podium ein entsetztes Stöhnen entlockte. Bis jetzt dachte ich immer jedem sei klar, dass ein Generator nicht den Gang zum Rechtsanwalt ersparen kann. Ein Grund für mich, einmal ein paar Beispiele anzuführen, warum ein solcher Generator in 90% der Fälle nicht geeignet ist, Ihre Unternehmensseite abzusichern.

Fangen wir mit einem gängigen Problem an: Die meisten Unternehmer sammel n personenbezogene Daten über ihre Website, meist dann, wenn sie etwas verkaufen, bzw. einen Newsletter anbieten. Laut BDSG muss man darüber belehren. Ein Generator schreibt Ihnen dann unter Ihr Impressum: In der Regel ist die Nutzung unserer Website ohne die Eingabe personenbezogener Daten möglich. Merken Sie den Widerspruch?
Was erwartet Sie nun mit diesem Verstoß? Wenn Sie die Zusendung des Newsletters wenigstens noch mit einem Häkchen bestätigen lassen, fehlt Ihnen nur die Belehrung. Das BDSG sieht dafür ein Bußgeld für bis zu 50.000 Euro vor. Fehlt auch das Häkchen, verwenden Sie personenbezogene Daten nicht für den Zweck, für den sie zur Verfügung gestellt wurden. Dieser Verstoß wird mit einem Bußgeld bis 300.000 Euro geahndet. Hier kann Sie jeder Besucher Ihrer Website anzeigen.

Dazu kommt die Gefahr durch die Abmahnung seitens der Konkurrenz. Datenschutzverstöße sind nach UWG abmahnfähig, wenn sie Marktbezug haben. Dem OLG Köln war der o.a. Fall bei einem Einzelhändler, ein Streitwert von 60.000 Euro wert. Das OLG Stuttgart hat im Falle der fehlenden Belehrung mit Häkchensetzung 30.000 Euro Streitwert angesetzt.

Ein weiterer beliebter Fehler ist, die fehlende Belehrung über Social-Media-Plugins (Likebuttons) Dem ist es gleichzusetzen, wenn Sie eine ganze Batterie von Einzelbelehrungen haben und die Erklärung damit so lang wird, dass sie gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt. Dem OLG Karlsruhe ist dieser Verstoß PRO BUTTON 10.000 Euro Streitwert wert. Zählen Sie einmal zusammen.

Das sind übrigens nur einige Beispiele dafür, was ein Generator eben nicht kann.

Nun wird der ein oder andere sagen, man wird sowieso nicht erwischt. Hier mal ein paar interessante Zahlen: Laut Aussage der Ärztekammer, wurden in den Jahren 2007/08 38% aller Ärzte für Ihre Website abgemahnt. Bei Unternehmern liegt die Jahresabmahnquote laut Aussage der Kammern bei ca. 31%.

An dieser Stelle sollte man sich fragen, ob die 300-400 Euro für einen Rechtsanwalt nicht gut investiert wären? Sie können das Bußgeld oder die Abmahnkosten nämlich auch nicht auf Ihren Webdesigner abschieben, weder kann noch darf dieser Ihre Website absichern und ein seriöser Designer wird das auch nicht anbieten.

Aber während Sie jetzt noch über den Preis für den Anwalt schlucken, haben Sie einmal an das Werbepotenzial eines ordentlichen Umgangs mit Daten gedacht? Jeder und wirklich jeder in Deutschland schimpft über Google, Facoebook & Co. und deren Datenschutzverstöße. Was denken Sie, wie Ihre Kunden reagieren, wenn Sie offen damit werben, dass in Ihrem Unternehmen Daten vorbildlich geschützt werden?

Sollten Sie Fragen haben oder eine unverbindliche Prüfung Ihrer Website wünschen, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren.