Der Fall: Der Kläger buchte als Verbraucher bei einem deutschen Reiseveranstalter ein Ferienhaus im Ausland. Bei Ankunft stellte er zahlreiche Mängel fest, die trotz Anzeige nicht behoben wurden. Er brach daraufhin seinen Urlaub vorzeitig ab.
Die Klage: Der Kläger begehrt vom Reiseveranstalter Schadensersatz. Der Beklagte berief sich wie üblich auf die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte, weil der Reisevertrag unmittelbar an den Mietvertrag Vorort anknüpft. Ein Schlupfloch, mit dem Reiseveranstalter ihren Kopf seit Jahren aus der Schlinge ziehen.
Das Urteil: Der BGH bestätigte das Urteil des AG Schwerin. Demnach ist eine örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, wenn ein Verbraucher bei einem deutschen Reiseveranstalter bucht. Damit genießen Sie nun vollumfänglichen Schutz bei Ihrer nächsten Reisebuchung. Ein gutes Urteil!