Wichtige neue Rechtsprechung für Unternehmer im b2b-Bereich

Der Fall:
Eine im Sportplatzbau tätige Klägerin kaufte bei der Beklagten Sportplatzgranulat zur Einbringung in Kunstrasen. Dieses Granulat war mangelhaft. Die Beklagte lieferte Ersatzgranulat, trug das alte Granulat aber nicht ab und brachte das neue Granulat nicht ein. Die Klägerin beauftragte daraufhin ein anderes Unternehmen.

Die Klage:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe der Einbaukosten. Sie ist der Meinung, dass Ihr Gewährleistungsanspruch auch den Aus- und Einbau umfassen müsse.

Das Urteil:
Der BGH hat entschieden, dass der Aus- und Einbau von defekten bzw. mangelhaften Sachen nicht Teil der Gewährleistungspflicht im b2b-Bereich ist. Diese Pflicht treffe Unternehmer nur im Geschäft mit Verbrauchern.

Fazit:
Dieses Urteil ist eine reine Katastrophe für alle Unternehmer. Ab jetzt heißt es, vor dem Einbau genau auf etwaige Mängel prüfen, ansonsten bleibt man bei allen Dingen eventuell auf den nochmaligen Einbaukosten sitzen. Also Augen auf beim Werklieferungsgeschäft.