Selbst kurze Werbebotschaft in E-Mails führt zu Unterlassungsansprüchen

Heutzutage pflegen Unternehmen ihre geschäftlichen Beziehungen überwiegend mittels E-Mail-Verkehr. Häufig werden dabei die E-Mail Footer für Werbekampagnen genutzt.

Doch aufgepasst: Nach der Rechtsprechung ist für jede werbende Aussage die vorherige Zustimmung des Empfängers erforderlich. Anderenfalls kann der Empfänger für Sie kostenpflichtig auf Unterlassung klagen. Zuletzt mussten die Zivilgerichte über zwei E-Mails entscheiden, denen im Footer eine zweizeilige, aus 8 Wörtern bestehende Werbung des Unternehmens beigefügt war. Die Werbebotschaft war zudem durch einen Absatz vom Rest der Nachricht getrennt, machte nur einen Bruchteil der E-Mail aus und stand am Ende der Nachricht. Dennoch ist auch dies nach Ansicht der Gerichte ein Fall unzulässiger Werbung, da der Empfänger im Vorfeld nicht einwilligte. Denn selbst kurze, werbende Aussagen stellen einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Empfängers dar, so das Gericht.

Die Rechtsprechung ist nicht neu. Der Bundesgerichtshof entschied bereits im Jahr 2017, dass werbende Aussagen in geschäftlichen E-Mails den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers erheblich beeinträchtigen würden. Dabei sei auch keine Ausnahme wegen der Kürze des werbenden Inhalts zu machen, da sich der Empfänger in jedem Fall gedanklich damit auseinandersetzen müsse. Nach dem Leitbild dieser Entscheidung kommt es daher nicht auf den Grad der Beeinträchtigung an. Somit stelle selbst ein werblicher Zusatz, der auf ein Minimum reduziert ist, eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des Empfängers dar.Diese Entscheidung ist streng, hat aber vor allem präventiven Charakter. Denn die zunehmende Automatisierung von Arbeitsprozessen könne zu einem „Umsichgreifen dieser Werbeart“ führen, so der Bundesgerichtshof. Es sei auch mit unzähligen Nachahmungen zu rechnen, was im Ergebnis zu einer erheblichen Beeinträchtigung beim jeweiligen Werbeempfänger führen würde. Der Bundesgerichtshof spricht hier vom „Summeneffekt“.

Unternehmen sind daher gut beraten, sich stets die Einwilligung ihrer Geschäftspartner einzuholen, bevor sie eine Werbekampagne starten. Eine Möglichkeit hierfür stellt das Double Opt-In Verfahren dar.

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