Das Geschäft mit (rechtsmissbräuchlichen) Abmahnschreiben

Derzeit haben Massenabmahnungen von „findigen“ Rechtsanwaltskanzleien wieder Hochkonjunktur. Empfänger derzeitiger Abmahnschreiben sind meist Websitebetreiber und ihre Einbindung von Google Fonts. Über die datenschutzrechtliche Problematik bei der Einbindung von Google Fonts hatten wir sie bereits vor ein paar Monaten informiert (https://www.christophbecker.org/aufpassen-bei-google-fonts/).

Eine Vielzahl dieser Abmahnungen sind aber rechtsmissbräuchlich, da es sich um unerlaubte Massenabmahnungen handelt. Woran erkenne ich nun so eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung?

Rechtsmissbräuchliche Abmahnschreiben liegen in der Regel dann vor, wenn in dem Abmahnschreiben die Geltendmachung von Gebühren und Rechtsanwaltskosten im Vordergrund steht und nicht das Recht des vermeintlich Geschädigten. Das erkenne ich u. a. an folgenden Punkten:

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird nicht verlangt oder die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist zu weit formuliert (inkl. Schadensersatzzahlungen)
  • Es werden ausschließlich Schadensersatz und Anwaltskosten verlangt
  • Grund und Höhe des Schadensersatzes sind nicht nachvollziehbar dargestellt und scheinen überhöht
  • Formelhafte, nicht auf den Einzelfall bezogene Sachverhaltsdarstellung
  • Wenige bis gar keine Angaben zur geschädigten Person
  • Geschädigte Person und Rechtsanwalt leben weit voneinander entfernt
  • Es besteht eine über das Mandatsverhältnis hinausgehende geschäftliche Beziehungen zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und dem Abmahnenden

Eine weiteres Indiz stellt die hohe Anzahl von Abmahnungen dar, welche im Namen desselben Mandanten versandt werden. Ab wieviel Abmahnungen innerhalb eines Zeitraums jedoch von einer Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So entschied das OLG Frankfurt, dass 240 Abmahnungen im Jahr für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sprechen (Az. 6 U 210/19). Das Landgericht Stade spricht bei 164 Abmahnungen in 5 Jahren von Rechtsmissbräuchlichkeit (Az. 8 O 46/09).

Dabei gilt, je mehr der genannten Punkte zusammentreffen, desto eher kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handeln. In dem Fall kann man auch einmal bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer des abmahnenden Rechtsanwalts anrufen und dort nachfragen, ob etwas über eine Massenabmahnung des Anwalts bekannt ist. Oft läuft in dem Fall schon ein Disziplinarverfahren gegen den Kollegen.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten und sind sich nicht sicher, ob diese Abmahnung korrekt ist? Wir prüfen diese gern für Sie. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!