Erste Einschätzung DSGVO

Erste Einschätzung DSGVO:

Nun sind die ersten Tage der DSGVO ins Land gegangen und die ersten Abmahnungen sind durch Kanzleien ausgesprochen worden. Grundsätzlich brauchen wir alle erst einmal nicht in Panik auszubrechen. Von einer großen Abmahnwelle kann bis jetzt noch nicht die Rede sein. Mir liegt auch keine einzige Abmahnung von einem Mandanten aus unserer Kanzlei vor.
Auch ist gerichtlich noch nicht geklärt, ob Mitwettbewerber nach UWG überhaupt wegen einem DSGVO-Verstoß kostenpflichtig abgemahnt werden können. Denn aus den Vorschriften der DSGVO selber lohnt das für Abmahnanwälte nicht, da die Gelder dann in die Staatskasse fließen würden. Auch ist noch nicht klar, inwieweit kleinere DSGVO-Verstöße überhaupt eine Kostentragungspflicht auslösen würden, sofern sie wirklich nach UWG abmahnbar wären. Es müsste dafür nämlich ein konkreter Wettbewerbsvorteil vorliegen, der nicht nur marginal ist.

Was ist bis jetzt abgemahnt worden?

1. Die Benutzung von Google Analytics ohne Double Opt in Belehrung. Hierzu muss man sagen, dass diese dem Grunde nach berechtigt sein könnte. Man wird hier sicher Gerichtsverfahren abwarten müssen. Allerdings könnten die Datenschutzbehörden hier ggf. schon aktiv werden. Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, wirft Google Analytics erst einmal raus aus seiner Website und entfernt den entsprechenden Passus aus seiner Datenschutzerklärung.

2. Die Benutzung von Google Fonts. Könnte dem Grunde nach auch teilweise berechtigt sein, wenn das Programm nicht lokal installiert ist. Unabhängig davon scheint die Kanzlei, die das abgemahnt hat, aber gar kein Mandat zu haben.

3. Div. spezielle Datensammlungs-Cookies. Hier wäre eine Prüfung im Einzelnen notwendig, falls Sie solche benutzen.

Was ist sonst noch passiert? Der EUGH hat wohl entschieden, dass die Inhaber von Fanpages (z. B. Facebook-Unternehmenspages) auch bezüglich Datenschutz belehren müssen und (zusammen mit dem Anbieter) auskunftspflichtig sind. Gerade im Hinblick auf die Auskunft (und ggf. bei detaillierten Belehrungen) wird das aber schwierig, da der Nutzer ja keinen Überblick hat, was der Anbieter überhaupt für Daten sammelt. Ob der jeweilige Anbieter im Falle einer Anfrage dann mit Auskunft gibt, dürfte fraglich sein. Hier empfehle ich auf jeden Fall die Augen offen zu halten, ob die einzelnen Anbieter zeitnah Datenschutzbelehrungen vorformulieren und zur Verfügung stellen. Da mir zum derzeitigen Zeitpunkt aber keine Abmahnungen diesbezüglich bekannt sind, halte ich eine Deaktivierung der Pages derzeit für verfrüht.

Die o. a. Zeilen stellen einen allgemeinen Überblick dar. Sie sind keinesfalls eine genaue Rechtsberatung. Sollten Sie spezielle Fragen dazu haben, so helfe ich Ihnen gern im Rahmen einer gezielten Beratung. Zögern Sie nicht, mich gern zu kontaktieren.

Stand 14.06.2018

 

Update am 18.06.2018:

Heute habe ich die erste DSGVO-Abmahnung in die Hand bekommen. Ausgesprochen wurde sie von der Kanzlei Arikan & Sahin aus Dortmund. Die angeblich internationale Topkanzlei für Wirtschaftsrecht, die anscheinend aber nur aus zwei Anwälten aus Dortmund besteht, hat eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Namen eines Verbrauchers bezüglich der Verwendung von Google Analytics geschrieben, was rechtlich gar nicht zulässig sein dürfte. Dem Anspruchsteller steht wohl kein Rechtsanspruch zur Seite und auch sonst weist die Abmahnung sämtliche Merkmale einer sittenwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Abmahnung auf. Sollten Sie auch eine Abmahnung von diesen Herren bekommen, gehen Sie unbedingt zum Anwalt Ihres Vertrauens und zahlen Sie bloß nicht! Für Fragen stehe ich Ihnen auch gern zur Verfügung.