Wer kennt sie nicht, die elektronisch betriebenen Scooter, die seit einigen Jahren in deutschen Städten stehen und von jedermann genutzt werden können. Sei es, um noch schnell die nächste Haltestelle zu erreichen oder mit den Freunden abends bei lauwarmen Sommertemperaturen durch die Innenstadt zu fahren. Sehr gern werden diese auch als Alternative zum Auto genommen, wenn man abends feiern war und das Auto deshalb stehen lässt. Aber Vorsicht – der Teufel steckt hier im Detail.
Denn was die wenigsten wissen, die Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge gelten auch für E-Scooter. Denn laut einer Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) gelten E-Scooter mit einer Mindestgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
So liegt absolute Fahruntüchtigkeit auch bei E-Scootern bereits ab einem Wert von 1,1 ‰ vor. Hier begeht man eine Straftat und darf sich über eine Geld- bzw. Gefängnisstrafe, 3 Punkte in Felnsburg und den Entzug des Führerscheins freuen. Zwischen 0,5 ‰ – 1,1 ‰ haben Sie dann immerhin noch mit Bußgeld, Fahrverbot und 2 Punkten zu rechnen.
Und auch schon ab 0,3 ‰ kann man bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder bei einem Unfall mit Geld- bzw. Gefängnisstrafe, 3 Punkten und Entzug des Führerscheins rechnen.
Daher kann nur geraten werden, auch den E-Scooter bereits nach einem Glas stehen zu lassen.
Sollten Sie sich dennoch mit einer behördlichen Verfolgung oder einem strafrechtlichen Verfahren aufgrund einer Trunkenheitsfahrt konfrontiert sehen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir helfen Ihnen gern.
RA Voß