Neues Nachweisgesetz ab 01.08.2022 – Anpassung der neuen Arbeitsverträge notwendig!

 

Ab dem 01.08.2022 tritt das neue Nachweisgesetz in Kraft. Arbeitgeber haben nun neue Informationspflichten in allen Arbeitsverträgen, die ab dem 01.08.2022 geschlossen werden.

Was genau muss angegeben werden?

  • Die genaue Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes (z. B. auch Überstundenvergütung, Zuschläge usw.),
  • die Fälligkeit und Art der Zahlung des Arbeitsentgeltes,
  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses, falls einschlägig,
  • die genaue Arbeitszeit inkl. Ruhepausen, Ruhezeiten, Schichtsystem und die Voraussetzung von Änderungen hierfür,
  • die Möglichkeit von Anordnungen von Überstunden,
  • das Verfahren, dass von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Kündigungen einzuhalten ist, inkl. Fristen, Schriftformerfordernis, Fristen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage und deren Form,
  • eine freie Wahl des Arbeitsortes, wenn es angeboten wird,
  • durch den Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung – wenn einschlägig,
  • Informationen über betriebliche Altersversorge inkl. Daten und Adresse des Trägers.

In seiner ganzen Weisheit hat der Gesetzgeber natürlich keine Mustertexte für die Belehrungen bereitgestellt. Es ist also davon auszugehen, dass die Belehrungstexte in den nächsten Jahren immer wieder geändert und angepasst werden müssen, sobald aktuelle Rechtsprechung hierzu kommt.

Bei einem Verstoß gegen diese Informationspflichten müssen Sie mit einem Bußgeld bis 2.000,00 € rechnen.

Sollten Sie Hilfe bei der Abänderungen Ihrer Arbeitsverträge benötigen, kommen Sie gern auf uns zu.