Beweislastumkehr und Durchgriffshaftung bei Gewährleistung

Grundsätzlich gilt im Zivilprozess, dass jede Partei in einem Rechtsstreit die von ihren behaupteten Tatsachen beweisen muss. Dies gilt grundlegend auch bei der Behauptung eines Mangels im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung.

Wenn ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Sache kauft, so muss der kaufende Unternehmer beweisen, dass die Sache bereits ab Übergabe an ein Transportunternehmen bzw. Übergabe an den Käufer, mangelhaft gewesen ist.

Beim sog. Verbrauchsgüterkauf, also Geschäften im B2C-Bereich (dort wo der Kunde oft schreit ;)) gibt es aber eine abweichende Reglung. Hier gilt zugunsten der Verbraucher eine sog. Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass hier der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe der Kaufsache an ihn vorgelegen hat bzw. angelegt war, Eine fast unlösbare Aufgabe.

Diese Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf galt früher nur für sechs Monate ab Übergabe der Kaufsache an den Käufer. Seit dem 01.01.2022 wurde sie nun dahingehend geändert, dass die Beweislastumkehr bezogen auf den Mangel der Kaufsache für 12 Monate ab Übergabe der Kaufsache an den Käufer gilt. Dies hat eine massive Stärkung der Rechte des Verbrauchers zur Folge.

Jedoch ist der Verkäufer nicht vollkommen schutzlos gestellt. An dieser Stelle kann der Verkäufer gem. §§ 445a, 478 BGB Regress bei seinem Lieferanten nehmen wenn er beim Käufer eine Nacherfüllung vornehmen muss. Dabei wird die Gewährleistungsfrist der Frist des Verkaufs an den Verbraucher angepasst. Sie haben also über die vollen zwei Jahre den entsprechenden Anspruch an den Lieferanten bzw. Hersteller – egal wie lange die Ware schon bei Ihnen im Lager liegt. Dahingehend abweichende Vereinbarungen sind gem. § 478 BGB unwirksam.

Sollten Sie Probleme mit Gewährleistungsansprüchen haben, dann setzen Sie sich gern mit unseren Experten im Zivilrecht in Verbindung.