Ab dem 28. Juni 2025 wird es ernst: Dann gilt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Viele Unternehmen fragen sich aktuell, ob sie davon betroffen sind und was konkret zu tun ist. Aus diesem Grund fassen wir für Sie die wichtigsten Punkte kurz und verständlich zusammen.
Worum geht es überhaupt?
Das BFSG verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Dienstleistungen und Produkte barrierefrei zu gestalten – also so, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen problemlos genutzt werden können. Rechtsgrundlage ist eine EU-Richtlinie (European Accessibility Act), die nun auch in Deutschland gilt.
Für wen gilt das Gesetz?
Das Gesetz betrifft alle Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher in Deutschland digital anbieten – darunter fallen z. B. Websites, Apps, Onlineshops, E-Book-Reader, Bankdienstleistungen und elektronische Kommunikationsmittel.
Gibt es Ausnahmen?
Ja! Kleinstunternehmen müssen ihre digitalen Dienstleistungen nicht zwingend barrierefrei gestalten.
Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Abs. 3 BFSG). In diesem Fall greift eine gesetzliche Ausnahme – zumindest, was den Onlineshop selbst betrifft.
Und was ist mit meinem Onlineshop?
Ein Onlineshop wird rechtlich als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr gewertet. Wenn Sie also als Kleinstunternehmen einen solchen Shop betreiben, dann gilt: Sie müssen Ihre Website grundsätzlich nicht barrierefrei gestalten – auch dann nicht, wenn Sie Produkte verkaufen, die unter das BFSG fallen. Die Ausnahme gilt ausdrücklich für die Dienstleistung selbst – also den Onlineshop.
Aber Achtung bei Produkten und Dokumenten!
Die Ausnahme gilt nämlich nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
Wenn Sie z. B. E-Book-Reader, Bank-Terminals oder andere spezifizierte Produkte anbieten, müssen diese barrierefrei sein – ganz gleich, wie klein Ihr Unternehmen ist. Und: Auch die Begleitdokumente wie Bedienungsanleitungen oder digitale Konformitätserklärungen müssen dann barrierefrei zugänglich sein.
Was passiert bei Verstößen?
Unternehmen, die die Anforderungen des BFSG nicht einhalten, müssen mit folgendem Rechnen:
Je nach Schwere des Verstoßes können Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängt werden. Auch können Behörden anordnen, die Produkte oder Dienstleistungen vom Markt zu nehmen bzw. Einzustellen. Das Wichtigste ist aber, dass Verstöße nach dem UWG von der Konkurrenz abgemahnt werden können! Hier droht in unseren Augen die größte Gefahr.
Es ist daher ratsam, die Anforderungen des BFSG ernst zu nehmen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit frühzeitig zu ergreifen.
Fazit
Die neue Rechtslage ist besonders für kleinere Website- und Shopbetreiber relevant. Wenn Sie als Kleinstunternehmen keine betroffenen Produkte anbieten, müssen Sie Ihre Website vorerst nicht anpassen. Sobald aber spezielle Produkte ins Spiel kommen, gilt das BFSG ohne Ausnahme.
Sie sind sich unsicher, ob Sie betroffen sind? Sprechen Sie uns an – wir prüfen Ihre Situation und beraten Sie gern.
