Und deshalb ist es so wichtig, AGB von einem Fachmann schreiben zu lassen…
Der Fall: Ein Stromlieferant wollte einen Stromlieferungsvertrag mit einer Bonuszahlung versehen. Wenn der Vertrag mindestens zwei Jahre läuft, sollte nach dem ersten Jahr eine Einmalzahlung als Bonus erfolgen. Sein Rechtsanwalt formulierte daraufhin diese AGB-Klausel:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.”
Zwei Verbraucher kündigten den Vertrag fristgerecht zum Ende des ersten Jahres.
Die Klage: Beide Verbraucher klagten auf Zahlung der Boni.
Das Urteil: Der BGH gab den beiden Verbrauchern selbstverständlich recht. Denn zweideutige oder zweifelhafte Auslegungen gehen gem. § 305c II BGB immer zu Lasten des Verwenders.