Werkvertragsrecht – Winterdienst ist ein Werkvertrag ohne Abnahmeerfordernis!

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Der Fall: Die Klägerin versah für den Grundstückseigentümer den Winterdienst auf seinem Grundstück und auf der Straße davor. Der Beklagte hielt ein Teil des Geldes zurück, da er „Schlechtleistung“ geltend machte. Die Klägerin war der Meinung, der Winterdienst sei eine Dienstleistung, insofern eine Minderung der Vergütung nicht zulässig wäre.

Die Klage: Die Klägerin verlangt Zahlung der noch offenen Rechnungen.

Das Urteil: Der BGH stellt klar, dass Winterdienst ein Werkvertrag ist. Es kommt nicht auf den Dienst an, sondern auf das Ergebnis, nämlich, dass Schnee und Eis erfolgreich entfernt werden. Eine Abnahme sei hingegen eben nicht notwendig, denn der übernommene Winterdienst habe ja gerade den Zweck, den Grundstückseigentümer vollständig zu entlasten. Wenn also eine Schlechtleistung vorliege, so sei auch eine Minderung der Vergütung legitim.