Vorsicht bei Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen in AGB!

Der „Kampf“ ist so alt wie das BGB selber. Der Gesetzgeber möchte nicht, dass Gewährleistungs- und Haftungsrechte in AGB (mit Ausnahme von Kleinigkeiten) beschränkt werden. Händler und Unternehmer versuchen aber permanent, Lücken zu finden, um diese Kosten zu umgehen.

So auch ein namhafter Textilreinigungsverband, der seinen Mitgliedern empfohlen hat, die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf den Zeitwert der Kleidung zu beschränken. Außerdem wurde im Fall der leichten Fahrlässigkeit eine Empfehlung für eine Begrenzung auf das 15fache des Bearbeitungspreises ausgesprochen.Bild zum Text von Rechtsanwalt Becker Leipzig

Alles in allem keine gute Idee. Die Klauseln hatten vor Gericht die Überlebenschance eines Schneeballs in der Hölle. Landgericht, Oberlandesgericht und BGH haben die Klauseln einstimmig als gesetzeswidrig verworfen. Nachzulesen ist das Ganze im Urteil des BGH vom 4. Juli 2013 – VII ZR 249/12.

Mein ausdrücklicher Rat an Sie lautet also: Prüfen Sie Ihre AGB! Zulässige Klauseln sind z.B.:

„…haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt ausschließlich im Falle der Verletzung von Hauptpflichten. Hierbei wird die Ersatzpflicht des Verkäufers auf 5 000,00 Euro begrenzt, wenn nicht gesondert und schriftlich ein höherer Betrag vereinbart wird.“

oder

„Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr ab Zustellung der Ware.
Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht für dem Verkäufer zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist des Verkäufers, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.“

und

„Mängelansprüche gemäß § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB verjähren bei Verträgen mit Unternehmern, abweichend von § 634a I Nr. 3 BGB, innerhalb eines Jahres.“.

Sollten Ihre Klauseln „mehr“ einräumen, rate ich dringend zu einer Überprüfung der AGB durch Ihren Hausanwalt. Alternativ schaue ich mir natürlich auch gern Ihre AGB an.