Es kam, wie es kommen musste, die Rechtssprechung der Gerichte im Bezug auf SEO-Marketing ist gekippt. Das Landgericht Amberg (14 O 117/12) hat nunmehr entschieden, dass SEO-Verträge Werkverträge i. S. d. § 631 BGB sind. Nach meinen Beobachtungen der neueren Entscheidungen eine Reglung, die sich dauerhaft durchsetzen dürfte. Dabei hat diese Entscheidung erhebliche Konsequenzen für alle SEO-Anbieter:
Der SEO-Optimierer schuldet nunmehr einen konkreten und messbaren Erfolg. Dem Besteller hingegen steht nun ein Gewährleistungsrecht zur Seite. Damit kann er Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz und sogar den Rücktritt vom Vertrag verlangen, falls das gesetzte Ziel nicht erreicht wird.
Auch bei vorbildlich erbrachter Leistung kann der Besteller jederzeit den Werkvertrag kündigen. Damit muss er nur den Teilbetrag für die bisher erbrachte Leistung + 5% bezahlen (vgl. § 649 BGB).
Ich empfehle daher jedem SEO-Anbieter zwei grundlegende Änderungen in seinen zukünftigen Verträgen:
1. Die Beschränkung des Kündigungsrechts auf die Kündigung aus wichtigem Grund (wobei mangelnder Anstieg der Platzierung hier als wichtiger Grund von den Gerichten bestätigt werden dürfte, denn nur darauf kommt es dem Besteller ja letztendlich an). Die Klausel sollte dabei direkt im Vertrag stehen und nicht in den AGB.
2. Die genaue Bezeichnung der zu erbringenden Werkleistung, mit Augenmerk darauf, dass z. B. das Einstellen der Links und nicht das Steigen des Rankings der Erfolg des Werkvertrages sein soll. Allerdings sollten man sich nicht darauf verlassen, dass diese Vereinbarung vor Gericht Bestand hat, denn jedem Vertragspartner ist klar: Der Besteller hat nicht das geringste Interesse an der Arbeit des SEO-Optimierers, sondern ausschließlich am Erfolg.
Sollten Sie Hilfe bei der Erstellung neuer Verträge benötigen, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren.
Wer es noch genauer wissen möchte, in diesem Interview nehme ich noch einmal ausführlich Stellung zum Thema.
Aufgrund dieses Urteils (http://www.stroemer.de/de/entscheidungen/persoenlichkeitsrecht/1282-lg-amberg-urt-v-220812-14-o-41712-backlinks.html) zu behaupten, dass nun pauschal alle SEO-Verträge nun Werkverträge sind, ist in meinen Augen falsch.
Und das Schließen Sie woraus?
Klageantrag zu II. war ein Zahlungsantrag auf Rückzahlung des Geldes. Damit musste sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob es ein Anspruch aus Dienstleistungsrecht oder Werkvertragsrecht gibt. Das hat es getan, ich zitiere:
„Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der 531,00 € Werklohn.
Der zugrunde liegende Vertrag ist ein Werkvertrag iSd § 631 I BGB. Die Beklagte hat sich verpflichtet, über den Zeitraum von drei Monaten hinweg 684 Backlinks zu einem monatlichen Entgelt von 177,00 € zu setzen. Die geschuldete Leistung der Beklagten war demnach ein Erfolg und kein ernstliches Bemühen.“
Klarer geht die Stellungnahme also eigentlich nicht. Im Übrigen stehe ich nicht alleine mit dieser Meinung da, inzwischen wurde das Urteil von einigen Fachzeitschriften aufgegriffen und die Kollegen kommen alle zum gleichen Ergebnis wie ich.
Es wird sicherlich von Fall zu Fall entschieden werden. Es kommt auf den Vertrag, der Ausgestaltung des Vertrages und den Dienstleistungen an. Wenn in den Leistungen auch Consulting enthalten ist, dann ist das keine operative Tätigkeit und fällt somit auch nicht unter ein Werkvertrag.
Wenn Dienstleister sich auf ein Werkvertrag einlassen – bitte. Aber man kann von SEO-Leistungen nicht per se von einem Werkvertrag ausgehen.
Ein Kollege hatte eine sensationelle Idee. Ich zitiere:”Wie wäre es denn mal mit einem Rechtsanwalts-Werkvertrag? Zahlbar nur bei einem gewonnenem Prozess.” 🙂
Es wird sicherlich von Fall zu Fall entschieden werden. — > Leider nicht.
. Wenn in den Leistungen auch Consulting enthalten ist, dann ist das keine operative Tätigkeit und fällt somit auch nicht unter ein Werkvertrag. — > Auch leider zu 90% falsch. Eine zusätzliche Beratung macht aus einem Werkvertrag noch keinen Dienstvertrag. Es könnte maximal zu einem „Gemischttypenvertrag“ kommen. Allerdings gilt dann auch für den SEO-Teil Wekrvertragsrecht.
Aber man kann von SEO-Leistungen nicht per se von einem Werkvertrag ausgehen. — > Na zumindest das Landgericht konnte es ;o).
Ein Kollege hatte eine sensationelle Idee. Ich zitiere:”Wie wäre es denn mal mit einem Rechtsanwalts-Werkvertrag? Zahlbar nur bei einem gewonnenem Prozess.” 🙂 — > Prima, sobald Mandanten aufhören vorher „rechtlichen Unsinn“ zu machen, haften wir Anwälte auch gern für den Prozesserfolg. Ach ne, da gäbe es ja keine Prozesse mehr ;o).
Aber ernsthaft, Rechtsanwaltsverträge sind teilweise ohne Frage Werkverträge. Allerdings schützen uns „Dienstleister höherer Art“ extra Gesetze vor diversen Folgen. Das muss auch so sein, weil sonst z.B. „Angeklagte im Strafrecht“ oft ohne Verteidiger dastehen würden, denn wer würde dann noch ein Mandant annehmen, wo von vornherein klar ist, hier kann man nur die Strafe mildern, aber nie gewinnen?
Dafür haben aber auch Kunden mehr Rechte. Unsere Verträge sind jederzeit aufkündbar und Pflichthaftpflichtversicherungen schützen den Mandanten vor Folgen unserer Fehler.
Ich hoffe, Sie nehmen mir meinen Beitrag nicht krumm, denn Sie scheinen ja keine sehr hohe Meinung von unserem Berufsstand zu haben. Auf jeden Fall darf ich zu bedenken geben, dass wir Anwälte weder die Gesetze machen, noch Urteile fällen. Die Anwaltschaft versucht nur Mandanten durch den Sumpf zu führen… .
Wer hat das aufgegriffen, wo ist das Urteil nachzulesen? Hunderte von unsinnigen Links für 177 Euro sind zwar einerseits Wucher und andererseits möglicherweise schädlich. Aber ich fürchte weder Sie noch die Amberger haben schon einmal seriöse SEO-Verträge gesehen..?
Hallo Herr Dunker,
das Urteil finden Sie in den Kommentaren verlinkt. Wie Sie auf die Idee kommen, dass ich als spezialisierter Anwalt in diesem Gebiet noch nie „seriöse Verträge“ gesehen habe, obwohl ich seit Jahren mit vielen großen und kleinen SEO-Unternehmen zusammenarbeite, kann ich gerade nicht nachvollziehen. Ich verstehe aber natürlich Ihren Unmut über die Entscheidung. Da haut man schon einmal ausversehen auf den Boten ein oder?
Vielleicht warten sie einfach noch 1-2 Tage, auf SEO-United wird demnächst ein langes Interview mit mir zu dem Urteil und den Hintergründen zur Änderung erscheinen. Dann sollte vieles klarer werden. Wenn danach noch Fragen sind, diskutiere ich hier gern und ausführlich und vor allem in aller Ruhe mit Ihnen ;o).
Sonnige Grüße
Becker
Rechtsanwalt
Im Marketing werden doch auch Ziele gesetzt, die nicht immer eingehalten werden können. Man konzipiert einen Fahrplan und versucht seine Ziele zu erreichen, wenn nicht gibt´s eben ne neue Agentur, aber es wäre mir neu, dass eine Agentur aufgrund nicht erbrachter Leistungen einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber zu leisten hätte… Habe ich zumindest so in der Praxis noch nie gehört.
Nichts desto trotz ein sehr guter Beitrag und wir SEOs sollten uns Gedanken machen hier vernünftige KPIs zu entwickeln die dem Kunden helfen einen Mehrweit aus unserer Arbeit zu schöpfen, da es nach wie vor leider noch viel zu viele Schwarze Schafe in unserer Branche gibt.
Ihrer Argumentation kann ich sehr gut folgen. Die Argumente für die SEO-Branche sind ja auch nicht abwegig, sie sind nur nicht gesetzeskonform. Ich habe selber jahrelang SEO-Verträge als Dienstleistungsverträge erstellt und nie Bauchschmerzen dabei gehabt, weil ich die Risikoverteilung im Dienstvertrag der Tätigkeit als Solches als viel angemessener empfinde. Aber tief im Hinterkopf wussten wir Anwälte alle, rechtlich gesehen ist es kein Dienstvertrag. Hier hat die Entwicklung die Gesetze einfach überholt. Da müsste die Legislative tätig werden.
Ich darf auch noch einmal auf das Interview auf SEO-United verweisen, dort setze ich mich noch einmal gezielt mit diesen Problemen auseinander.
Guten Tag,
irgendwie hab ich damit Bauchschmerzen.
1) Jeder Kunde der selber, oder durch fremde Linkaufbau betreibt verstößt gegen die Google Webmaster Richtlinien. Wie also soll man als SEO Agentur im Offpagebereich, die Leistung Nachwertbar machen?
Nur weil ein Kunde etwas kauft muss es nicht unbedingt eine Auswirkung haben. Wie viele Kunden sind mit mini Budgets von 250 € aufwärts dabei, wo erst nach Monaten bzw Jahren was passiert? Wie will man sagen, diese Entwicklung liegt dadran?
2) Wenn Laufzeitverträge kündbar sind, wieso gibt es dann diese?
Sollte sich dieses Urteil durchsetzen sehe ich hier massive Probleme, den jeder Vertrag wird zu einem Vertrag auf Erfolgsbasis. Die Meinung ist der Szene dazu ist ja bekannt. Es wird für kleinere Kunden einfach nicht mehr möglich sein, dann die Preise zu zahlen was eine seriöse Agentur dann nehmen muss. Dies öffnet wieder das Tor für die schwarzen Schafe.
3) Was ist mit bestehenden Verträgen, wie sollte man hier verfahren? Ist es überhaupt noch sinnvoll einen Vertrag zu verfassen, oder sollte man dann lieber per Rechnung und auf Vorkasse arbeiten?
4) Das das Thema nun in der breiten Öffentlichkeit sofort breit getreten wird finde ich ehrlich gesagt suboptimal. Vielleicht wäre es besser gewesen seine Mandanten erstmal ausführlich zu informieren, Maßnahmen aufzuzeigen und Möglichkeiten, bevor man auf das eine der TOP SEO Seiten sich Interviewen lässt.
Hallöchen,
irgendwie hab ich damit Bauchschmerzen. — > Die hat jeder derzeit.
Jeder Kunde der selber, oder durch fremde Linkaufbau betreibt verstößt gegen die Google Webmaster Richtlinien. Wie also soll man als SEO Agentur im Offpagebereich, die Leistung Nachwertbar machen? — > Leider keine Frage, die rechtlich relevant ist. Das Gericht prüft nur, was das Gesetz sagt, nicht ob es sinnvoll ist. Hier müsste der Gesetzgeber aktiv werden, was er nicht tun wird. Denn wo kämen wir hin, wenn der Gesetzgeber Gesetze ändert, damit Google seine Richtlinien nicht ändern braucht? Der richtige Weg wäre, wenn Google alle Kriterien freigibt, dann müsste man auch keine Angst vor dem Werkvertrag haben.
Nur weil ein Kunde etwas kauft muss es nicht unbedingt eine Auswirkung haben. — > Das ist derzeit auch noch nicht verlangt, wenn man es vertraglich ausschließt. Allerdings kommt es den Kunden ja nur darauf an und wie wir alle wissen, ist der Staat leider viel zu Kundenfreundlich.
2) Wenn Laufzeitverträge kündbar sind, wieso gibt es dann diese? — > Weil es ja auch Parteien gibt, die gern an einer Laufzeit festhalten.
Sollte sich dieses Urteil durchsetzen sehe ich hier massive Probleme, den jeder Vertrag wird zu einem Vertrag auf Erfolgsbasis. — > Das wird wohl so kommen. Zumindest ist es derzeit so, dass man z.B. bei der Linksetzung dann nachweisen muss, dass die Links gut dazu geeignet wären, eine Steigerung zu erreichen und das es dann an anderen Kriterien liegt, wenn die Steigerung nicht eintritt.
dann die Preise zu zahlen was eine seriöse Agentur dann nehmen muss. Dies öffnet wieder das Tor für die schwarzen Schafe. — > Richtig. Leider wieder eine vernünftige, praktische Erwägung und keine rechtliche.
3) Was ist mit bestehenden Verträgen, wie sollte man hier verfahren? — > An denen kann man erst einmal nicht viel machen. Die sind ja nun in der Welt.
Ist es überhaupt noch sinnvoll einen Vertrag zu verfassen, oder sollte man dann lieber per Rechnung und auf Vorkasse arbeiten? — > Natürlich ist es weiterhin sinnvoll einen Vertrag zu verfassen, ich arbeite derzeit schon mit Hochdruck an den Verträgen meiner Mandanten. Vorkasse und Rechnung würden das Problem nicht umgehen. Ein Werkvertrag ist nun auch nicht das Ende der Welt ;o). Wer sich anpasst, der überlebt.
4) Das das Thema nun in der breiten Öffentlichkeit sofort breit getreten wird finde ich ehrlich gesagt suboptimal. Vielleicht wäre es besser gewesen seine Mandanten erstmal ausführlich zu informieren, Maßnahmen aufzuzeigen und Möglichkeiten, bevor man auf das eine der TOP SEO Seiten sich Interviewen lässt. — > Ich habe meine Mandanten direkt informiert. Und mit der Sache informiere ich ja nur die SEO-Optimierer und nicht die Kunden. Allerdings ist die Katze längst aus dem Sack. Sämtliche Gerichte sind lange durch Fachzeitschriften u. ä. informiert. Daran ändert der Artikel auch nichts. Wir müssen nun mit der Rechtsprechung leben und uns anpassen.
Mich verwirrt das ein wenig (damit bin ich vermutlich nicht alleine). Damit sich das für mich ein wenig klärt: Wird in dem Urteil (oder hier) ein “SEO-Vertrag” mit “Linkbuilding” gleichgesetzt? Das ist doch falsch. “Linkbuilding” ist bestenfalls eine Disziplin im SEO.
Was ist denn nun von Verträgen zu halten, die gar kein Linkbuilding enthalten? Es gibt ja noch mindestens Consulting, Contenterstellung, Wissensvermittlung. Mindestens beim Consulting und bei Workshops kann man doch nicht von Werksverträgen ausgehen. Oder liege ich da jetzt falsch?
Vielen Dank jedenfalls für den spannenden Beitrag und die angeregte Diskussion hier!!!
eric
Hallo Eric,
eine gute Frage! Wenn ich „nur“ berate oder lehre, würde ich auch weiterhin von einem Dienstleistungsvertrag ausgehen. Hier hängt ja „das Ergebnis“ maßgeblich von der Gegenseite ab. Immer wenn ich etwas schaffe, dann müsste man einen Werkvertrag annehmen. Um neben dem Linkbuilding weitere Beispiele zu nennen: Wenn ich Texte erstelle oder ändere, Keywordanalysen oder auch die Umstrukturierungen von Seiten. Auch Programmierarbeiten und selbst die Planung und Durchführung von Adwordskampagnen müssten zukünftig als Werkvertrag betrachtet werden. Bei Mischformen kommt es auf das Verhältnis an. Die meisten „Werkverträge“ haben natürlich auch eine „Beratungssparte“, spätestens bei der „Erstberatung“ oder der Einweisung in das neue System. Trotzdem bleiben es Werkverträge. Erst wenn sich der Anteil an „Dienstleistungen“ über das normale Maß hinaus erhöht, würde ich von gemischttypischen Verträgen ausgehen. Dann entscheidet im Einzelfall das Gericht, welches Recht auf welche Passage anwendbar ist. Auch die „Teilung“ des Vertrages nach verschiedenen Rechtsgebieten wäre möglich.
Sonnige Grüße
Christoph
Hallo Herr Becker,
wenn ich einen Werbetexter damit beauftrage meine Inhalte entsprechend zu überarbeiten, mit dem Ziel ansprechender und werblicher zu klingen, damit ggf. dadurch mehr Anfragen generiert werden (Ziel der Überarbeitung: Besucher/Zielgruppe emotionalisieren und zum Handeln, also zur Kontaktaufnahme animieren) und das Ziel, also die Ergebnisse bleiben aus, habe ich so gesehen Anspruch auf Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz und sogar den Rücktritt vom Vertrag, da das gesetzte Ziel nicht erreicht wurde. – Richtig?
Darf ich wieder mit einem Deutlichen und absoluten: „Das kommt drauf an“ antworten?
Es kommt tatsächlich darauf an, was die Parteien vereinbaren. Ich versuche es einmal, durch Übertreibung deutlich zu machen:
Steht im Vertrag: „X verpflichtet sich gegenüber Y dazu, den Text gem. Anlage 1 derart zu überarbeiten, dass im nächsten Monat mindestens 10% mehr Besucher auf die Website kommen“ – dann hat der Besteller erst 2x das Recht auf Nachbesserung und dann auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz, wenn die 10% nicht erreicht werden.
Steht aber im Vertrag: „X verpflichtet sich gegenüber Y den Text mit Keywords anzureichern. Diese sollen grundsätzlich dazu geeignet sein, einen positiven Effekt auf die Besucherrate auszulösen.“ Dann wäre der Vertragserfolg schon mit der „Einbringung“ geeigneter Keywords erfüllt und es würde kein Gewährleistungsanspruch entstehen.
Das ist es, was ich mit meiner Empfehlung meinte, den Vertragsgegenstand nun exakt zu definieren. Es ist nun von absoluter Wichtigkeit, was man in den Werkvertrag hineinschreibt.
Vielen Dank für Ihre Antworten und Ihren Einsatz. Hier werden verschiedene Sachen in ein Topf geworfen und durch die Überschrift in “Bild-Manier” Panik verursacht. SEO-Verträge können per se keine Werkverträge sein. Es kommt eben auf die Leistungen und Rahmenbedingungen an. Selbstverständlich kann durch die Unwissenheit eines DL, weil er z. B. definitive Ziele/Zusagen festlegt, der Werkvertrag Anwendung finden, allerdings gilt eben – und da wiederhole ich mich wieder – ein SEO-Vertrag ist per se kein Werkvertrag. In der Summe bestätigen Sie dies auch (Zitat):”Darf ich wieder mit einem Deutlichen und absoluten: „Das kommt drauf an“ antworten?”
Mit dem Artikel haben Sie jedoch in jedem Fall Aufmerksamkeit generiert. Klasse Linkbait! 😉
Nichts für Ungut und nein, ich bin weder echauffiert, noch panisch, oder möchte den Boten “köpfen”.
Alles Gute – ich klinke mich aus. 🙂
Na gut, auch jedem Nichtjuristen sei seine Rechtsauffassung gegönnt ;o). Man kann in der Juristerei ja alles vertreten.
Für alle Anderen sei gesagt, 95% der SEO-Arbeit wird ab jetzt von den Gerichten als Werkvertrag gesehen werden. Einen reinen Dienstvertrag kann ich eigentlich nur generieren, wenn ich mich hinter den Kunden setze, mir die Hände festbinde und sage: Man könnte es so oder so machen. Das wäre dann reine Beratung und ja, das wäre ein reiner Dienstvertrag.
Ansonsten gilt: Ein Werkvertrag ist auch kein Weltuntergang, man muss ihn nur richtig angehen und wissen, was man tut.
So ein Werkvertrag ist per se nichts Schlimmes: Ein jedem sollte es daran gelegen sein, Erwartungshaltung und Leistung aufeinander abzustimmen. Erst dann ist ja eine Qualitäts-Definition überhaupt statthaft.
Unterm Strich würden Werkverträge die SEO-Dienstleistungslandschaft ein ganzes Stück “ehrlicher” oder zumindest transparenter werden lassen.
Just my 2 Cent. 😉
Über so ein Urteil freut man sich doch als Rechtsanwalt, oder? Das verspricht doch in Zukunft jede Menge neue Auftraggeber 😉
Wie sieht es eigentlich mit dem Gewährleistungsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus? Mal überspitzt gesagt, schließe ich als Online-Shop-Betreiber einen 6-Monats-Vertrag ab, mache dann 3 Monate nach Vertrags-Ende nichts mehr, die Rankings verschlechtern sich und ich fordere kostenfrei Nachbesserung. Das Spielchen mache ich als Kunde dann nochmal und beim dritten Mal trete ich vom Vertrag zurück und hole mir mein Geld wieder.
Die gesetzliche Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre. Allerdings muss bei einem Gewährleistungsfall der Mangel vom Start weg da sein. Insofern in dem von Ihnen beschriebenen Fall hätte man als Werkunternehmer kein Problem. Sie dürfen Gewährleistung und Garantie nicht verwechseln, das sind zwei Paar Schuhe.
Vielleicht wird jetzt damit den ganzen “SEO” Agenturen der Hahn abgedreht, die sich rein auf Vertrieb spezialisieren und Kunden irgendwelche 12- oder 24-monatige SEO Verträge verkaufen und in dieser Zeit nur paar Bookmarks, Webkataloge usw. setzen und somit so gut wie keinen Mehrwert bieten.
Immer wieder bekommen Kunden von solchen ominösen Anbietern Anrufe, in denen dem Kunden versprochen wird für deutlich weniger Geld SEO Leistungen zu bieten, obwohl diese nicht wirklich was produktives leisten.
Ich will nicht wissen, wie viele Kunden bei *editiert durch Admin* usw. durch Cold Calls genervt werden bis sie dort irgendwelche 6 – 12 oder 24 Monatsverträge unterschreiben und danach unzufrieden sind.
Die Beiträge im Netz zu diesen Firmen in Kombination mit “Erfahrungen” zeigt, dass das Gesetz wohl Opfern solcher Agenturen definitiv dienlich ist.
Hoffen wir mal dass dann auch die Qualität der SEO Dienstleister steigt.
Hallo Herr Becker, dass Rankingverbesserungen stattfinden müssen, ist ja eigentlich nur fair. Wir bei den RegioHelden bieten sogar eine Geld-zurück-Garantie an. Mich hat jedoch hierbei v. a. folgendes schockiert:
“Auch bei vorbildlich erbrachter Leistung kann der Besteller jederzeit den Werkvertrag kündigen. Damit muss er nur den Teilbetrag für die bisher erbrachte Leistung + 5% bezahlen (vgl. § 649 BGB).”
Bedeutet dies nun, dass Mindestvertragslaufzeiten generell ungültig sind?
Genau das heißt es. Aber auch hier kann man entgegenwirken. Man kann das Kündigungsrecht im Vertrag selber auf „Kündigung aus wichtigem Grund“ beschränken. Allerdings geht das nur bei neuen Verträgen oder mit der Zustimmung des Vertragspartners dann rückwirkend für alte Verträge. Gegen den Willen des Anderen alte Verträge ändern, dass geht natürlich nicht. Einzelheiten verrät Ihnen Ihr Hausanwalt sicher gern. Ansonsten einfach mal bei mir persönlich melden, falls Sie Hilfe bei der Änderung Ihrer Dokumente brauchen.
Das Urteil könnte auch eine Chance für die ganze SEO-Szene werden, zumindest für die seriösen Agenturen. Wenn in Zukunft alle Schwarzen Schafe damit rechnen müssen, dass betrogene Kunden ihr Geld zurückverlangen können, dann müssen genau diese Agenturen in Zukunft anders kalkulieren. Auch dort wären dann marktübliche Preise notwendig, mit denen man die versprochene Leistung realistisch erbringen kann.
Probleme sehe ich nur in folgenden Fällen:
1.) Wie definiere ich “messbaren Erfolg”? Ist dieser schon bei 20% Verbesserung der Positionierung gegeben? Reichen dort Sprünge von Platz 80 auf 35, die keinem Kunden etwas bringen?
2.) Was passiert, wenn nach einer Steigerung von sagen wir 50% durch Änderungen des Google Algorithmus wieder 10% verloren gehen. Ist das dann ungenügend?
3.) Was passiert, wenn ein Konkurrent die Seite des Kunden mit Negative SEO “abschießt”? Verliert die Agentur dann auch den Anspruch auf Bezahlung, weil die Ergebnisse (wenn auch durch Fremdeinwirkung) nicht besser geworden sind? Selbiges gilt für den Fall, wenn der Kunde eigenmächtig Änderungen mit negativen Folgen durchführt.
Das Urteil wird dann wohl dazu führen, dass sich der Beruf des “SEO-Gutachters” herausbilden könnte.
Die ständige Aufkündbarkeit der Verträge wird aber in der Zusammenarbeit zwischen Kunde und Agentur wohl das größere Problem werden, da SEO-Maßnahmen recht viel Zeit benötigen, bis Effekte sichtbar werden.
Zu 1. — > Messbarer Erfolg wird zunächst noch genau das heißen, was man im Vertrag vereinbart. Sollte einmal der Rankingfaktor dazukommen, wird es wie im restlichen BGB auch nach „mittlerer Art und Güte“ im Verhältnis zum Preis gehen. Das heißt, dass was ein vergleichbarer in allen belangen durchschnittlicher SEO-Optimierer für den Preis erreicht hätte, wird der Maßstab sein.
Zu 2. — -> Siehe meinen Beitrag vorher. Für einen Gewährleistungsfall ist es unabdingbar, dass der Mangel von Anfang an da ist. Nachträglich auftretende Veränderungen wären wenn überhaupt nur von entsprechenden Garantien abgedeckt und die muss man ausdrücklich geben.
Zu 3. Man haftet im BGB nur für Vorsatz, Fahrlässigkeit und für assoziierte Dritte. Für die Taten von der Konkurrenz muss man nicht gerade stehen ;o).
Das Urteil wird dann wohl dazu führen, dass sich der Beruf des “SEO-Gutachters” herausbilden könnte. — > Richtig.
Die ständige Aufkündbarkeit der Verträge wird aber in der Zusammenarbeit zwischen Kunde und Agentur wohl das größere Problem werden, da SEO-Maßnahmen recht viel Zeit benötigen, bis Effekte sichtbar werden. — > In diesem Fall empfehle ich die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit im Vertrag.
Die Gerichte scheinen sich in letzter Zeit immer häufiger mit dem Bereich Seo zu beschäftigen. Langsam wird das Internet und die Dienstleistung rundherum eben doch weitläufig anerkannt. So sehr ist das gar nicht mehr Neuland.
Finde ich gut, dass Urteil. Die SEO-Branche ist eh so eine halbseidene Branche mit teilweisen Fantasiepreisen. Wir haben hier Angebote von 260 Euro im Monat bis 2600 Euro im Monat. Für die identische Leistung. 😉 Wenn man dann noch bedenkt, dass zum SEO nix weiter dazu gehört und alle nur mit Wasser kochen und nach den gleichen Prinzipien handeln… Ein bisschen Rechts-Druck 😉 tut der Branche mal ganz gut.