Unterlizenz bleibt in der Regel bestehen, auch wenn die Hauptlizenz erlöscht!

Der Fall:
Die Klägerin ist Eigentümerin an einem Computerprogramm. Sie hat gegen eine monatliche Zahlung einem Unternehmen die Nutzungsrechte eingeräumt. Dieses hat mit Wissen der Klägerin Unterlizenzen (einfache Nutzungsrechte) vergeben. Die Klägerin hat aufgrund von Zahlungsverzug den Vertrag mit dem Unternehmen gekündigt und die Nutzungerechte entzogen.

Die Klage:
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass mit Erlöschen der Hauptlizenz auch sämtliche Unterlizenzen erlöschen und alle Rechte an sie zurückfallen.

Das Urteil:
Der BGH hat dem Antrag nicht stattgegeben. In den Urteilsgründen heißt es:
„…Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen….“