Der Fall:
Ein Verbraucherschutzverband hat sich gegen mehrere Klauseln eines bekannten Energielieferanten aufgelehnt.
Das Urteil:
Der BGH hat zwei der vier AGB-Klauseln für unwirksam erklärt:
1. Werden die Einrichtungen von Ihnen trotz Aufforderung durch [die Beklagte] nicht abgelesen, kann [die Beklagte] auf Ihre Kosten die Ablesung selbst vornehmen, einen Dritten mit der Ablesung beauftragen, den Verbrauch schätzen oder für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten verwenden, die [die Beklagte] vom Netzbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Zu diesem Zweck müssen Sie [dem Stromanbieter] oder dem Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten.
2. Fordert [der Stromanbieter] Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann [die Beklagte] Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den ergänzenden Bedingungen.
Die Folge:
Sollten diese AGB auch bei Ihnen Vertragsbestandteil sein, so können Sie diese als nichtig betrachten. Der Anbieter kann sie nicht mehr durchsetzen. Auf das Bestehen des Vertrages als Solches, haben die unwirksamen Klauseln jedoch keinen Einfluss.
Sie sind sich nicht sicher, ob der von Ihnen geschlossene Vertrag bzw. den Vertrag den Sie gern schließen wollen so in Ordnung ist? Gern prüfe ich Ihre Unterlagen für Sie durch. Zögern Sie nicht mit mir Kontakt aufzunehmen!