Der Fall:
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Der Antrag auf Eintragung hebt die Faxnummer und die Leistungen besonders hervor. Am Rande ist in einem Fließtext folgender Satz versteckt: “…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….”. Der Geschäftsführer der Beklagten übersah die Klausel und lies sein Unternehmen eintragen.
Die Klägerin begehrte Zahlung der Summe.
Das Urteil:
Der BGH verneinte einen Zahlungsanspruch. Das gesamte Dokument sei so konzipiert, dass der Blick des Antragstellers vom Fließtext abgelenkt wird. Die Klausel ist somit als Überraschungsklausel zu werten und wird gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
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