Der Fall:
Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Diese hat die ausschließlichen Rechte an einem Werk von der Naidoo Records GmbH eingeräumt bekommen. Das Unternehmen überwachte diverse Onlinetauschbörsen und wollte gegen Privatleute vorgehen, die das Werk „Bitte hör nicht auf zu träumen“ illegal zum Tausch angeboten haben. Die Gegnerin ist die Deutsche Telekom AG.
Der Antrag:
Die Antragstellerin begehrte Auskunft über die Namen der Nutzer.
Das Urteil:
Die Vorinstanzen haben den Antrag wegen fehlender „Gewerbsmäßigkeit“ abgelehnt. Der BGH dagegen, hat einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft bejaht. Es reicht, wenn der Provider seinen Dienst gewerbsmäßig anbietet (was bei der Telekom der Fall ist). Eine Gewerbsmäßigkeit seitens des Urheberrechtsverletzers ist hingegen nicht notwendig.
Wenn das überhaupt noch geht, werden die Zeiten für Piraten nun noch härter. Also liebe Leser, lasst die Finger von illegalen Downloads, 1 Euro pro Lied ist die 1000 Euro Abmahnung definitiv nicht wert!