
Derzeit häufen sich bei uns die Rechtsstreite um Gewährleistungsrechte bei Neufahrzeugen. Denn neuerdings fangen die deutschen Autohersteller – allen vornweg bekannte Premiumhersteller – beim Autokauf an zu tricksen. Man kauft das Auto nicht mehr beim Autohaus (wie früher üblich), bei dem man es bestellt, sondern dieses tritt nur noch als Vermittler auf. Vertragspartner ist entweder ein anderes Autohaus oder der Hersteller selbst.
Hinten in den AGB wird dann eine Klausel versteckt, die besagt, dass man die Mängelanzeigen nicht mehr beim Autohaus oder Servicepartner (wie früher) anzeigen darf, sondern direkt beim Verkäufer schriftlich anzeigen muss.
Es reicht also oft nicht mehr, mit dem Mangel in das Autohaus zu gehen, in dem man das Auto bekommen hat und es reparieren zu lassen. Obwohl diese Autohäuser den Mangel eigentlich immer ins System des Herstellers bzw. des Gewährleistungsgebers einpflegen und der die Freigabe für die Reparatur dann aktiv erteilt, reicht das nach dieser AGB- Klausel und aktiver Rechtsprechung des BGH nicht mehr aus, um einen Mangel ordnungsgemäß anzuzeigen.
Warum ist das kritisch? Nach zweimaliger, erfolgloser Nachbesserung dürfte der Käufer eigentlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, sofern der Mangel über 5% des Autowertes ist. Das funktioniert dann nicht mehr, weil man ja nie einen Mangel richtig angezeigt hat. Gerade bei Unternehmern ist das oft kritisch, da die Gewährleistungsgeber die Gewährleistung fast immer auf 1 Jahr verkürzen und dieses dann oft schon abgelaufen ist.
So geschehen beim wohl bekanntesten deutschen Premiumhersteller. Ein Auto für einen 6-stelligen Betrag stand ganze 17x in der Werkstatt des Vermittlers zu Reparatur. 17x hat der Hersteller die Reparatur aktiv freigegeben. Alle Vorgänge sind im System des Herstellers hinterlegt. Trotz allem scheitert der Rücktritt des Mandanten nun an dieser Klausel und der abgelaufenen Gewährleistung, da er den Mangel aus Unwissenheit nie richtig angezeigt hat. Das Wissen des Herstellers um den Mangel erscheint dem BGH hierbei völlig egal.
Ob sich deutsche Autohersteller mit solchen Taktiken auf Dauer einen Gefallen tun, sei dahingestellt. Auf jeden Fall heißt es nun nicht nur „Augen auf beim Autokauf“ sondern auch bei der Mängelanzeige.
Sie wollen einen Mangel rechtssicher anzeigen oder einen Rücktritt durchsetzen? Gern beraten wir Sie hierzu ausführlich und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
