Nur bedingte Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen

Der Fall
www.rapidshare.com stellt Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Auf diesem Speicherplatz wurde das Computerspiel der Klägerin Atari Europe „alone in the dark“ von Usern hochgeladen und zum Download angeboten. Die Beklagte wusste hiervon nichts.

Die Klage
Atari Europe sah in dem Verhalten der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung und begehrte Unterlassung und Schadensersatz.

Das Ergebnis
Der BGH fällte hier ein Grundsatzurteil. 1. Die Hosting-Dienste sind so lange nicht Täter oder Gehilfe, bis sie auf die Verletzung des Urheberrechts hingewiesen werden. Danach haften sie aber für die Unterlassung. Das heißt, sie haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen die Verletzung abzustellen und nach Möglichkeit zukünftige Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehört auch die Überprüfung von ähnlichen Angeboten.