Da immer wieder die Frage kommt, ob bei nichtliterarischen Texten und grafischen Darstellungen/Anordnungen z. B. bei Flyern, Visitenkarten oder Websites überhaupt ein Urheberecht besteht, möchte ich die Sachlage einmal erklären und sie vereinfacht zusammenfassen:
Ob bei solchen Werken ein Urheberecht bestehen kann, richtet sich danach, ob die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht ist. Diese ist erreicht, wenn das Werk eine persönliche und geistige Schöpfung darstellt. Das Werk muss dabei individuelle Züge tragen und eine künstlerische Leistung darstellen, die das Normale und alltägliche deutlich überragt. Für das Erreichen der Schöpfungshöhe ist dabei völlig unerheblich, welche Kosten und Mühen die Erstellung des Werks verursacht- oder wie lange die Erstellung gedauert hat.
Soweit zur Theorie – aber was bedeutet das nun in der Praxis? Ganz einfach: Eine durchschnittliche, handwerkliche Tätigkeit, die jeder in diesem Beruf Tätige auch erreichen könnte, genießt keinen urheberrechtlichen Schutz. Eine normale grafische Darstellung in Flyern und auf Visitenkarten, eine normale Anordnung einer Website oder auch normale, nicht literarische Websitetexte genießen grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz. Das Gleiche gilt übrigens auch für Texte in Produktbeschreibungen und Gebrauchsanleitungen.
Und wo zieht man die Grenze? Ganz einfach, wenn Flyer oder Visitenkarten z. B. eine individuell und künstlerisch gestaltete Marke tragen, dann ist die Schöpfungshöhe für diese erreicht. Auch individuell und besonders gut formulierte SEO-Texte können die Schöpfungshöhe teilweise schon erreichen. Auch die vom Rechtsanwalt individuell für den Mandanten erstellten Rechtstexte wie z. b. AGB oder Verträge erreichen regelmäßig die Schöpfungshöhe. AGB von der Konkurrenz zu „kupfern“ ist also keine so gute Idee 😉.
Sie haben Fragen oder Probleme im Urheberecht? Kommen Sie gern auf uns zu, wir helfen Ihnen schnell und kompetent weiter.