Der Fall:
Im vorliegenden Fall, ging es um die Behandlung von 2 psychisch kranken Menschen. Beide Erkrankten standen wegen ihrer psychischen Störungen bereits unter Betreuung, da sie nicht mehr geschäftsfähig waren. Beide hätten dringend Medikamente benötigt, lehnte diese Medikamente aber krankheitsbedingt ab.
Die Anträge:
Die Betreuer begehrten die Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung ihrer Patienten um diese zu heilen.
Das Urteil:
Der BGH verneinte, unter Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung, die Möglichkeit der zwangsweisen Behandlung. Demnach sei die Befugnis des Betreuers dort beschränkt, wo es zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen in die Rechte der betreuten Personen kommt.