Als Dienstleister Geschäfte tätigen – 4 Punkte die Sie beachten sollten!

Als Anwalt für Unternehmensberatung übernehme ich auch oft den leidigen Part des Inkassos. Die meisten Unternehmer haben mit Außenständen zu kämpfen und nicht selten führen diese den redlichen Geschäftsmann nahe an den Rand der Insolvenz. In letzter Zeit werden wir Rechtsanwälte zunehmend mit neuen Problemen konfrontiert, die es uns in vielen Fällen unmöglich machen, die Forderungen des Mandanten einzutreiben. Damit Ihnen nicht die Früchte Ihrer Arbeit verwehrt bleiben, erkläre ich Ihnen im Folgenden kurz, was Sie bei einem Geschäft beachten sollten:

Punkt 1: „Der Vertragsinhalt“ – Oder wer ist eigentlich muster126@qmx.de?

Jeder Vertrag muss mindestens die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten. Diese sind: Die Parteien, die zu erbringende Leistung und der Preis. Dabei sollte bei Unternehmen zumindest der Name des Eigentümers, Gesellschafters oder Geschäftsführers aufgeführt sein.
Was früher eine Selbstverständlichkeit war, ist heute in ca. 30% der Fälle ein echtes Problem. Viele Verträge werden schnell per E-Mail geschlossen. Daran die Parteien genau zu bezeichnen, wird oft nicht mehr gedacht. Wie soll der Anwalt Ihres Vertrauens aber eine Klage bei Gericht einreichen, wenn dem Mandanten vom Vertragspartner nur noch der Vorname, die E-Mailadresse und die Handynummer bekannt sind?

Punkt 2: „Die Form“ – nein, eine E-Mail reicht wirklich nicht!

Gerade bei jungen Dienstleistern wird die Frage nach einem Fax oft mit Auslachen quittiert. Wer braucht schon ein Fax, wenn es E-Mail gibt? Die Antwort: Jeder Unternehmer. Aber warum?

Richtig ist zwar, dass die meisten Verträge keiner Schriftform bedürfen, sondern auch mündlich geschlossen werden können, aber wie sieht es im Falle eines Falles mit dem Beweis aus? Vor Gericht müssen Ansprüche in der Regel von der Klägerseite bewiesen werden. Der beste Beweis vor Gericht ist eine Urkunde. Ein Stück Papier, Text darauf und eine eigenhändige Unterschrift darunter. Auch eine „Kopie“ aus dem Faxgerät reicht in der Regel aus, um den Beweis sicher zu führen.
Haben Sie sich nun eine E-Mail einmal genau angeschaut? Was ist auf einer E-Mail nie? Richtig, eine eigenhändige Unterschrift. Eine E-Mail ist somit KEINE Urkunde, sondern bloße Textform und reicht vor Gericht als Beweis NICHT aus. Der Grund, jeder kann mit einem Textprogramm eine E-Mail nachmachen oder verändern. Alles was der Gegner nun zu tun hat, ist zu sagen: Diese E-Mails sind nicht von mir. Schon ist Ihr ganzer Stapel Ausdrucke wertlos und sie verlieren den Prozess (Das gilt übrigens auch für gescannte Dokumente, die als PDF versendet wurden).

Grundsätzlich gilt also: Nutzen Sie ruhig E-Mails aber fassen Sie einmalig den Inhalt des Geschäftes wenigstens in einer Auftragsbestätigung kurz zusammen und lassen Sie diesen vom Vertragspartner gegenzeichnen. Ihr Vertragspartner faxt diesen dann an sie zurück und alles ist gut. Kaum Aufwand, keine Kosten aber vor Gericht die Rettung für Sie.

Punkt 3: „Der Zugang“ – oder warum teure Einschreiben nicht die Besten sind.

Eine Rechnung oder eine Mahnung wird erst wirksam, wenn sie der Gegenseite auch wirklich zugeht. Das dafür eine E-Mail nicht ausreicht, ist inzwischen hoffentlich klar. Auch bei einem Fax kann es Probleme geben, also bleibt nur der Weg zur Post. Aber welcher Versand ist der Richtige? Antwort: Das billige Einwurfeinschreiben! Nur dieses geht auch mit Sicherheit zu, da es vom Briefträger direkt in den Briefkasten eingeworfen wird. Über Ihre Quittung können Sie den Einwurf nachweisen.
Ein normaler Brief reicht hier nicht aus, da kein Nachweis über einen Zugang zu führen ist. Ebenso gehen alle anderen Formen des Einschreibens nicht mit Sicherheit zu. Warum? Der Empfänger braucht bloß die Annahme verweigern und schon gilt das Schriftstück als nicht zugegangen.

Punkt 4: „Der Sonderfall“ – Verbraucher oder die sichere Art Geld zu verlieren.

Ich kann den Aufschrei deutlich hören. Zugegeben, die Überschrift ist gewagt und ich tue damit vielen Verbrauchern Unrecht. Fakt ist trotzdem: offene Forderungen von Verbrauchern sind in Deutschland kaum noch einzutreiben. Die meisten Inkassounternehmen bieten schon gar kein Verbraucherinkasso mehr an. Es lohnt den Aufwand meist nicht.

In der Praxis ist es so, dass man zwar ziemlich leicht einen vollstreckbaren Titel erwirken kann, allerdings bekommt man ihn nicht vollstreckt. Der Gerichtsvollzieher geht in die Wohnung und der Schuldner gibt einfach eine eidesstattliche Versicherung ab. Bei ALG II oder Geringverdienenden kann man nicht in das geldwerte Vermögen vollstrecken und ein Pfändungsschutzkonto hat inzwischen jeder clevere Schuldner. Auch die teure Uhr, den Plasma-Fernseher oder die edlen Küchengeräte bekommt man nur im Austausch gegen ein billigeres Gerät gepfändet. Ein Aufwand der in der Regel nicht lohnt, da die Versteigerung meist nichts einbringt.

Mein Rat bei Verbrauchern lautet also: Erst das Geld, dann die Leistung!

2 Kommentare zu „Als Dienstleister Geschäfte tätigen – 4 Punkte die Sie beachten sollten!“

  1. Kann bei allen Punkten nur zustimmen. Vor allem zu Punkt 3) das hab ich leider schon mehrmals erfahren müssen , dass Einschreiben einfach nicht angenommen wurden!
    Bei Neukunden mach ich das immer so, dass bei Auftragserteilung 50% der Auftragssumme gezahlt werden muss. Hat man eine längere Kundenbeziehung so kann man das schon Abschätzen wie die Zahlungsmoral ist.

  2. Danke für den aufschlussreichen Artikel. Ich kann ebenfalls allen Punkten zustimmen. Ich muss alledings User-“Punkt2” in einem Punkt wiedersprechen: “Hat man eine längere Kundenbeziehung so kann man das schon Abschätzen wie die Zahlungsmoral ist.” Das stimmt leider nicht mehr ich habe bei meinem letzten Arbeitgeber miterleben müssen wie sich über 50% der Keyaccount und langjährigen Kunden plötzlich immer mehr Zeit lassen mit dem begleichen von Rechnungen.

Kommentarfunktion geschlossen.