Neuigkeiten im Zahlungsverkehr

Ab sofort gilt das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Hier die Neuerungen auf einen Blick:

Euro– Zahlungsfristen von über 60 Tagen können nicht mehr in AGB vereinbart werden. Hier sind Reglungen im Vertrag notwendig und die Reglung darf nicht grob unbillig sein.

– Zahlungsfristen bei öffentlichen Auftraggebern begrenzen sich auf 60 Tage. Alles über 30 Tage kann Wiederrum nicht mit AGB vereinbart werden.

– Bei Verträgen bei denen die Zahlung von einer Überprüfung oder Abnahme abhängt (Werkvertrag) kann eine längere Zahlungsfrist als 30 Tage nicht mittels AGB vereinbart werden.

Sollten anderweitige, unwirksame Reglungen getroffen werden, bleibt der Vertrag als Solches trotzdem bestehen. Sofern Verbraucher als Schuldner am Geschäft beteiligt sein, finden diese Reglungen keine Anwendung.
Weiterhin können Gläubiger (Unternehmer) nun Mindestverzugsschaden von 40 € pauschal gegen Unternehmer geltend machen. Dieser Satz ist nicht kumulativ zu Rechtsverfolgungskosten des Anwaltes möglich, er wird also angerechnet.
Abschließend wird der Verzugszinsensatz von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz angehoben.

Es empfiehlt sich somit, Ihre Zahlungsbedingungen und Ihre AGB überprüfen zu lassen. Bei Fragen helfe ich Ihnen gern.