Mit Stichtag zum 13.06.2014 ändert sich das Bürgerliche Gesetzbuch. Am 13.06.2014 müssen Sie innerhalb von 24h das Widerrufsrecht entsprechend anpassen. Eine Übergangsfrist wird es nicht geben und auch eine vorige Änderung ist nicht möglich.
Was ist neu ab Juni?
– Der Kunde trägt nun auf jeden Fall die Kosten für die Rücksendung, wenn es ihm vertraglich auferlegt wird. Es gibt also keine 40 Euro-Klausel mehr
– Der Kunde kann den Widerruf nun auch telefonisch erklären
– Der Kunde muss den Widerruf aktiv erklären. Eine kommentarlose Rücksendung der Ware reicht nicht mehr aus
– Das Widerrufsrecht endet automatisch spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen (ab Erhalt der Ware) wenn Sie fehlerhaft oder gar nicht belehrt haben. Somit entsteht mehr Rechtssicherheit
– Es sind mehrere neue Sparten vom Widerrufsrecht ausgenommen
– Dem Kunden muss ein Formular für den Widerruf ins Paket gelegt werden. Auch eine Downloadmöglichkeit auf der Website wird empfohlen
Sollten Sie Fragen zum neuen Widerrufsrecht haben, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.
Herzlichst Ihr
Christoph Becker
Rechtsanwalt
Ach, die Juristerei. 😉 Auf der einen Seite kann der Kunde telefonisch widerrufen, auf der anderen Seite muss der Widerruf vom Kunden eindeutig erklärt werden. Das ist doch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Anwälte. 😉 Ich sehe schon die Prozesslawine rollen:
Ich hatte doch angerufen und widerrufen…. nö, bei uns ist kein Anruf eingegangen.
Ich hatte doch angerufen und widerrufen…. das haben wir anders verstanden.
Ich hatte doch angerufen und widerrufen…. Das geht gar nicht. Auch wenn sie das Geschenk bekommen haben… Besteller und Vertragspartner ist ihre Frau.
Ich hatte doch angerufen und widerrufen…. dann müssten sie von uns eine schriftliche Bestätigung erhalten haben. Haben sie nicht? Sehen sie, dann haben sie auch nicht widerrufen. 😉