Der Fall: Ein Bauunternehmer führte für einen Bauherrn Elektroinstallationsarbeiten aus. Als Vergütung wurden 13.800,00 € vereinbart.Gleichwohl sollten weitere 5.000,00 € schwarz gezahlt werden. Dieses Schwarzgeld zahlte der Bauherr allerdings nicht aus.
Die Klage: Der Unternehmer nahm den Bauherrn auf Zahlung der 5.000 € in Anspruch.
Das Urteil: Der BGH hat in seinem Urteil zwei Dinge ganz klar festgestellt. 1. Wer Schwarzarbeit leistet, hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Vergütung, da er gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt. Und 2. Er hat zudem auch kein Herausgabeanspruch des Geleisteten, weil die Erbringung der Leistung ebenfalls gegen das Schwarzarbeitergesetz verstößt.
Fazit: Wer ab jetzt einen Auftrag schwarz annimmt, läuft nicht nur Gefahr keine Vergütung zu erhalten, nein er läuft auch Gefahr, seine Leistung nicht mehr zurückzubekommen.