Rechtsanwalt Becker: Gewährleistung VS Garantie – wie fit sind Ihre Verkäufer?

Es ergab sich neulich bei einem Mandanten, dass ich im Anschluss an einen Beratungstermin noch in dessen Geschäft eingekauft habe. Der Verkäufer erklärte mit dann eifrig, dass ich ja auch zwei Jahre von Gesetz wegen Garantie habe. Nicht das erste Mal, dass ich derartige Sätze von einem Verkäufer zu hören bekam. Aber wie ist das eigentlich mit der Garantie, Gewährleistung oder Herstellergarantie? Dank bekannten Großmärkten, die alles ungeprüft zurücknehmen und umtauschen, stehen kleine Händler zunehmend unter Zugzwang. Was sie wirklich müssen und was nicht, versuche ich deshalb in den nächsten Absätzen zu erläutern.

 

Grundlegend zu unterscheiden sind die Begriffe Gewährleistung und Garantie.

Gewährleistung zu geben ist die gesetzliche Pflicht und trifft Sie als Verkäufer und Vertragspartner. Gewährleistung heißt dabei nichts anderes als: Ich versichere, dass die verkaufte Sache bei Übergabe frei von Sachmängeln ist. Also im Prinzip, dass keine Fehler in der Produktion aufgetreten sind. Bis auf wenige Ausnahmen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Tritt ein Mangel auf, können sie in der Regel zweimal nachbessern – d.h. reparieren oder tauschen – , bevor der Kunde zu Rücktritt vom Vertrag, Kaufpreisminderung oder Schadensersatzforderung berechtigt ist. Die Beweislast, dass der Mangel von Anfang an da war, trifft in der Regel den Kunden. Einzige Ausnahme sind Verbraucher, hier wird in den ersten 6 Monaten vermutet, dass der Mangel schon vorhanden war und Sie müssen das Gegenteil beweisen. Werden Sie bei Verbrauchern derart gewährleistungspflichtig, haben sie ein direktes Rückgriffrecht auf Ihren Lieferanten, dieser muss Sie dann im selben Umfang entschädigen, wie Sie das bei dem Verbraucher tun mussten. Anderweitige Vereinbarungen zu Ihrem Nachteil sind unwirksam. (Hier ist allenfalls ihre Abhängigkeit vom Lieferanten ein Druckmittel seinerseits) In allen übrigen Fällen stehen Ihnen die normalen o.a. Gewährleistungsrechte gegen Ihren Lieferanten zu.

Garantie hingegen ist ein freiwillig gegebenes Versprechen. Art und Umfang sind frei wählbar, müssen aber deutlich und verständlich formuliert sein. Im Allgemeinen werden Sie als Händler selber KEINE Garantie geben wollen. Wer hingegen oft Garantie abgibt, ist der Hersteller – das wäre dann die sog. Herstellergarantie. Die gängigste Garantievariante der Hersteller ist, dass ihre Produkte 2 Jahre lang einwandfrei funktionieren, wenn nicht, kann der Kunde Nachbesserung nach Wahl des Herstellers verlangen. D.h. nach Gutdünken des Herstellers wird dann repariert oder getauscht.

Im Übrigen steht es dem Kunden frei, ob er Gewährleistungsrechte oder Garantierechte in Anspruch nehmen will. Sie haben kein Recht ihm Gewährleistung zu verweigern, nur weil Herstellergarantie auf dem Artikel ist.

Abschließend bleibt festzuhalten, instruieren Sie Ihre Verkäufer genau, was sie dem Kunden zusichern. Oft gibt Ihr Verkäufer unabsichtlich ein für sie bindendes Garantieversprechen ab. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie Ihren Verkäufer nur das Wort Gewährleistung und Herstellergarantie verwenden lassen.