Disclaimer: Teil 2 – Der E-Mail-Disclaimer

Der E-Mail-Disclaimer

Täglich bekomme ich Mails mit den abschließenden Sätzen wie diesen: „Diese E-Mail enthält vertrauliche Daten. Sind Sie nicht der berechtigte Empfänger, leiten Sie die E-Mail sofort weiter und verständigen Sie uns. Löschen Sie anschließend diese Mail und vergessen Sie ihren Inhalt.“

In solchen Momenten warte ich immer darauf, dass ein paar „Men in Black“ mit ihrem Blitzdings ins Zimmer stürmen… Soll heißen, wenn vertrauliche Daten versehentlich fehlgeleitet wurden, ist das immer schlecht und ich kann mich nicht davor schützen. Auch nicht mit diesem Satz.

Einerseits ist es schon rein logisch nicht möglich, dieser Aufforderung komplett nachzukommen. Andererseits müsste so ein Disclaimer bestenfalls wie AGBs behandelt werden – und diese müssten für ihre Wirksamkeit vor dem Lesen der Nachricht zugehen.

Kurzum, Disclaimer unter E-Mails können Sie sich sparen. Sie entfalten keinerlei Schutzwirkung. Möchten Sie dennoch unbedingt Ihr Verantwortungsbewusstsein betonen, bitten Sie stattdessen höflich um einen kurzen Hinweis, sollte eine E-Mail einmal doch im falschen Postfach gelandet sein.

4 Kommentare zu „Disclaimer: Teil 2 – Der E-Mail-Disclaimer“

  1. Danke! Hab’s immer vermutet (weil etwas unlogisch).

    Ist es möglich, daß die Rechtslage im Ausland anders ist? Ich frage nur, weil dieser Disclaimer auch bei großen internationalen Firmen sehr beliebt ist.

  2. Das ist nicht nur möglich, dass ist auch sehr wahrscheinlich. Obwohl durch EU-Richtlinien „Ähnlichkeit“ bei einigen Gesetzen in Europa erzielt wird, so ist doch jedes Rechtssystem verschieden. Für eine Website „aus dem deutschen Raum“ muss der Disclaimer dann eben auf deutsches Recht angepasst sein, denn verklagt würde man ja wenn hier werden (bzw. stört es einen nicht wirklich, wenn jemand in Kambodscha Klage gegen einen selber einreicht).

    1. Gern nehme ich dazu Stellung. Zum einen betrifft diese Entscheidung zurzeit noch einstweilige Verfügung. Diese ist eine einstweilige Reglung, welche den derzeitigen Status aufrechterhalten soll, damit nicht bereits vor Prozessbeginn ein nicht revidierbarer schwerer Nachteil für eine der Parteien entsteht. Der Prüfungsmaßstab ist hier allein der „schwere Nachteil vor der gerichtlichen Entscheidung“. Auch werden in einem solchen Verfahren keine Beweise erhoben, sondern es wird nur anhand „Glaubhaftmachung“ entschieden. Diese Entscheidung sagt somit nichts über den Ausgang des späteren Verfahrens aus.

      Zum anderen handelt es sich hier auch um eine abweichende Konstellation. In dem von Ihnen angeführten Rechtsstreit geht es um ein Zweipersonenverhältnis. Also der Absender fordert den richtigen Empfänger auf. In der von mir abgehandelten Variante geht es darum, wenn ein unberechtigter Dritter die E-Mail fälschlicherweise empfängt. Genau hier liegt der Unterschied. Die beiden Parteien stehen in Verhandlungen miteinander, welche besondere Verpflichtungen auslösen. Für einen „unbedarften“ Dritten gilt das aber nicht.

      Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, beantworte ich Sie gern. Auch danke ich Ihnen für den Hinweis auf diesen interessanten Rechtsstreit, ich werde ihn mit großem Interesse weiter verfolgen.

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