Man musste kein Prophet sein, um das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) vorauszusehen. Der Impressumslink auf Xing ist zu klein und ist abmahnfähig.
Wir alle kennen noch die Ausurteilungen zum Deutlichkeitsgebot. Sie stammen aus der Zeit der „Jamba-Abos“. In Schriftgröße 240 flimmerte der Klingelton für 99 Cent über den VIVA-Bildschirm und unten in Schriftgröße 7,5 klärte man über das 6,99 € Abo auf. Dem schoben die Gerichte richtigerweise ein Riegel vor.
Aber was hat das mit dem Impressum zu tun? Genau wie der Preis ist auch der Vertragspartner (Anbieter) ein einer der essenziellen, vertragswichtigen Bestandteile. Vorn denkt man noch, hui sieht der groß aus und hinten im Impressum steht dann, dass er eine Ltd. Oder UG ist. Mit diesen Gesellschaftsformen macht man einfach anders Geschäfte als mit einem vollhaftenden Kaufmann (e.K.). Das Impressum hält somit wichtigste Informationen bereit, die man als Vertragspartner kennen muss.
Das Landgericht Stuttgart bestätigte mit seinem Urteil die seit Jahren gängige Rechtssprechung des Deutlichkeitsgebotes und das mit Recht. Die Gefahr einer Abmahnung besteht damit nicht nur bei Xing, sondern auch auf vielen Websites.
Was müssen Sie beachten?
Wie ich seit Jahren meinen Mandanten predige, muss der Link zum Impressum gleich groß, gleich auffällig und gleich deutlich platziert sein, wie der größte andere Link auf der Website. Der Link muss von der Startseite weg, ununterbrochen innerhalb von 2 Klicks zum Impressum führen. Außerdem muss das Impressum alle Pflichtangaben nach TMG und ggf. nach DlINfoV enthalten. Nur dann sind Sie wirklich vor einer Abmahnung sicher.
Nähere Informationen, wie man das auf Xing & Co richtig macht, erhalten Sie hier: Absicherung von Social-Media-Seiten
Sollten Sie Hilfe bei der Umsetzung oder der Absicherung einer anderen Seite brauchen, dann helfe ich Ihnen gern.