Immer wieder treffen Strafen für Kriminelle auf Unverständnis in der Bevölkerung. Aber welche Sanktionen bietet das deutsche Strafrecht eigentlich und wie wird eine Strafe überhaupt gebildet?
In den kommenden beiden Beiträgen möchte ich etwas Licht ins Dunkel bringen.
Zunächst gibt es im Strafrecht die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu verhängen. Diese bemisst sich in Tagessätzen. Dabei kann das Gericht in einem Rahmen von fünf bis dreihundertsechzig Tagessätzen wählen. Ein Tagessatz errechnet sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, geteilt durch dreißig, wobei ein Euro nicht unter- und dreißigtausend Euro nicht überschritten werden dürfen. Für Harz IV-Empfänger wird dabei von einem Tagessatz von zehn Euro ausgegangen. Zahlt ein Straftäter die Geldstrafe nicht, tritt an Stelle eines Tagessatzes ein Tag Freiheitsentzug.
Als weiteres Strafinstrument steht den Gerichten der Freiheitsentzug zur Verfügung. Die zeitige Freiheitsstrafe bemisst sich hierbei zwischen einem Monat und fünfzehn Jahren. Darüber hinaus kann bei besonders schweren Straftaten ein lebenslanger Freiheitsentzug verhängt werden.
Freiheitsentzug kann bei einer Dauer bis zu zwei Jahren (gegen Auflagen) zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei einer Strafe von bis zu einem Jahr darf das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Straftäter sich die Strafe derart als Warnung dienen lässt, dass er auch ohne den Vollzug keine weiteren Straftaten begehen wird. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe über einem Jahr darf nur vorgenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
In Fällen, in denen eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, kann das Gericht darüber hinaus ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängen.
Zusätzlich zur Strafe kann das Gericht noch eine Maßregel zur Besserung und Sicherung gegen den Straftäter verhängen. Die wohl bekannteste Maßregel ist hierbei die Entziehung der Fahrerlaubnis. Darüber hinaus kann das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung anordnen. Diese Unterbringung wird dabei nicht auf die Strafe angerechnet. Die beiden letzten Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die Anordnung der Führungsaufsicht und das Berufsverbot. Führungsaufsicht bedeutet dabei, dass dem Straftäter für die Dauer derselben ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt wird. Dabei wird der Straftäter allerdings wesentlich intensiver überwacht als während einer normalen Bewährungszeit. Ein Berufsverbot wird immer dann verhängt, wenn sich der Straftäter aufgrund seiner Taten als völlig ungeeignet erwiesen hat, seinen Beruf noch auszuüben.