Rechtsanwalt Becker: Begriffsunterscheidung im Gesellschaftsrecht – Oder: Wer ist denn nun wirklich „Geschäftsführer“?

Wer in der Öffentlichkeit geschäftlich aktiv wird, muss sein Unternehmen und sich selbst korrekt bezeichnen. Sei es in Verträgen, gegenüber Kunden oder im Impressum der Website. Gar nicht so einfach in einer Zeit, in der mit Titeln nur so um sich geworfen wird. Eine falsche Bezeichnung führt bestenfalls zur Blamage vor den Geschäftspartnern, schlimmstenfalls werden geschlossene Verträge anfechtbar und man selbst abmahnfähig bzw. wegen Führens falscher Titel strafbar.

Im Folgenden sollen die wichtigsten Formen – Freiberufler, GbR, Handelsgesellschaft, Verein und GmbH – den passenden Bezeichnungen zugeordnet werden. (Die AG ist zwar auch eine häufige Gesellschaftsform, aber für Klein- und Mittelständler wohl eher uninteressant, weswegen ich auf ihre Erläuterung verzichte.)

Der Freiberufler: Der Freiberufler vertritt sich selbst. Um sich richtig zu bezeichnen, genügt die Berufsbezeichnung, so zum Beispiel Anwalt, Arzt, Dolmetscher oder Übersetzer. Darüber hinaus sollte er sich keine „Titel“ zulegen. Eine Firma für sein Unternehmen wäre hingegen legitim.

Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Die GbR setzt sich aus ihren Gesellschaftern zusammen. Im Impressum sollten sowohl das Kürzel „GbR“ auftauchen als auch die Gesellschafter namentlich bezeichnet werden. Wichtig ist, dass es hier keine Geschäftsführer und keine Inhaber gibt.

Die Handelsgesellschaft: Ein Handelsgeschäft hat, wer gewerblich Handel treibt. Ob dafür der Kaufmann, die OHG (offene Handelsgesellschaft) oder eine andere nach HGB (Handelsgesetzbuch) zulässige Form gewählte wurde, ist unwichtig. Im Website-Impressum müssen die entsprechende Gesellschaftsform und die eigene Bezeichnung angegeben werden. Dabei steht vor dem eigenen Namen „Inhaber“ oder kurz „Inh.“. Diese Abkürzung weist jeden auf die Eigenschaft als Händler hin. Eine korrekte Bezeichnung würde dann zum Beispiel wie folgt aussehen: Mustermanns Käseshop OHG. Inh. Katrin und Heinrich Mustermann.

Der Verein: Egal ob wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Verein, Genossenschaft oder Verband – immer wird der Verein von seinen Vorständen vertreten. Die einzelnen Ämter können hierbei unterschiedlich bezeichnet werden. Dies hat seine Grenzen nur darin, dass man sie auf den ersten Blick zuordnen können muss. Aus dem Impressum sollte hervorgehen, dass es sich um einen Verein handelt und wer seine Vorstände sind. Auch hier gilt wieder: einen Geschäftsführer oder einen Inhaber gibt es bei einem Verein nicht.

Die GmbH: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung setzt sich aus ihren Gesellschaftern zusammen. Vertreten wird sie hingegen nur von ihrem Geschäftsführer. Einzelheiten hierzu regelt §6 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Der Geschäftsführer ist immer per Dienstvertrag angestellt und bekommt kein Gehalt, sondern ein Honorar. Er steht anders in der Haftung als ein Arbeitnehmer und ist im vollen Umfang zur Geschäftsführung und zur rechtlichen Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

Und nun schließt sich der Kreis – Nennt man sich Geschäftsführer, signalisiert das bestimmte Tatsachen, die bei Vertragsschlüssen durchaus relevant sind. „Nur“ die Geschäfte zu führen macht einen keinesfalls zum Geschäftsführer, höchstens vielleicht zum „geschäftsführenden Mitarbeiter“ bzw. „geschäftsführenden Gesellschafter“ oder dergleichen. Treten Mitarbeiter als Geschäftsführer auf, können diese das Unternehmen oder den Verein unter Umständen wirksam an Verträge binden, obwohl sie dazu eigentlich im Innenverhältnis überhaupt nicht berechtigt sind – eine gefährliche Sache.