Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern einer AG grundsätzlich zulässig

Der Fall:
Am Tag vor der Hauptversammlung, beschloss der Aufsichtsrat einer AG, unter „einvernehmlicher Aufhebung“ ihrer laufenden Verträge, zwei Vorstandsmitglieder für weitere 5 Jahre zu berufen. In der Lehre herrschte bis jetzt ein Rechtsstreit dazu, ob dies grundsätzlich möglich ist oder ob es gegen § 84 Abs. 1 AktG verstößt, der regelt, dass Vorstandsmitglieder für höchstens 5 Jahre berufen werden dürfen. Ziel der Aktion war, die Entscheidung der Hauptversammlung durch diesen Trick zu entziehen.
bankDie Klage:
Es wurde beantragt festzustellen, dass die Aufsichtsratsbeschlüsse über die Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder nichtig sind.

Das Urteil
Der BGH hat nun entschieden, dass nach eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern für (höchstens) fünf Jahre, nach einverständlicher Amtsniederlegung, auch ohne besondere Gründe zulässig ist.