Rechtsanwalt Becker: Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

Auszug aus der Pressemitteilung des BGH vom 22.06.2012

Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheidet aus. Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.
Das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war eine Pharmareferentin, die Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 € übergeben hatte, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Übergabe des Schecks hatte ein als “Verordnungsmanagement” bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens zugrunde gelegen. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des betreffenden Unternehmens 5 % des Herstellerabgabepreises erhalten sollten.

Kommentierung Rechtsanwalt Becker aus Leipzig:

Oha, Arzt müsste man sein… . Nein aber im Ernst, die Entscheidung des BGH ist hier völlig richtig. Die Straftatbestände sind nicht erfüllt. Ärzte sind nicht dazu bestellt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen bzw. sie sind auch nicht damit beauftragt. Hier haben wir also eine typische Gesetzeslücke. Nun ist der Bundesgesetzgeber gefragt, hier einen entsprechenden Straftatbestand zu schaffen, denn eins ist klar: Ärzte die aufgrund von Geldzahlungen und nicht aufgrund von Erwägungen zur Patientengesundheit handeln, die wollen wir alle nicht.