Neue Rechtsprechung: Bei Internetausfall gibt es Schadensersatz!

Der Fall: Infolge eines Fehlers des Dienstanbieters konnte der Kläger seinen Internetanschluss und damit auch seinen Telefonanschluss sowie sein Fax über einen Monat nicht benutzen.

Die Klage: Der Kläger begehrte Schadensersatz für die Zusatzkosten, die ihm durch die Nutzung des Handys entstanden sind. Weiterhin wollte er Schadensersatz für den Verdienstausfall, den der Ausfall von Fax, Telefon und Internet verursacht hat. Letztendlich möchte er noch die Mehrkosten ersetzt haben, die durch einen Ersatzanschluss entstanden sind.

Das Urteil: Der BGH verneint die komplette Ersatzpflicht für den Ausfall des Fax. Das Fax stellt lediglich eine Erleichterung gegenüber dem normalen Schriftverkehr dar, weshalb es nicht lebensnotwendig sei. Er verneint ebenso den grundlegenden Schadensersatz für den Ausfall des Telefons, bejaht aber die Ersatzpflicht für die Mehrkosten durch Nutzung des Handys, da das Telefon an sich ein wichtiges Wirtschaftsgut darstellt.
Ebenso klassifiziert der BGH das Internet als überragendes und wichtiges Gut, weshalb dem Kläger Schadensersatz zusteht. Die Höhe richtet sich nach den ortsüblichen Kosten, die ein vergleichbarer Anschluss kostet. Eine Ersatzpflicht für den Verdienstausfall wird hingegen verneint.

Persönliche Anmerkung: Der BGH geht hier davon aus, dass den Kläger eine Schadensminderungspflicht trifft. Er muss nicht auf dem Verdienstausfall sitzen bleiben, er kann sich einen mobilen Ersatzanschluss besorgen. Ein deutliches Beispiel dafür, dass man auch als Geschädigter mitarbeiten und mitdenken muss, um die Folgen für alle Beteiligten zu minimieren.