Keyword-Advertising auch weiterhin in Grenzen erlaubt

Der Fall: Die Klägerin ist Inhaberin der Lizenz für die Schokoladenmarke „Most“, die für hochwertige Pralinen steht. Die Beklagte ist ein Feinkostunternehmen, die auf Google eine Anzeige mit dem Text: “Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!“ schaltete. Diese Anzeige wurde eingeblendet, wenn der Suchende „Pralinen-Most“ als Suchbegriff eingab. Die Beklagte verkaufte keine Produkte mit der Bezeichnung Most.

Die Klage: Die Klägerin sieht sich, aufgrund des fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Anzeigenschalter und ihr, in Ihren Rechten verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Das Urteil:
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Bei einem deutlich von den Suchbegriffen abgetrennten Werbeblog sehen die obersten Richter hier keine Marken- und Lizenzverletzung.

Das Fazit:
Es ist weiterhin erlaubt Anzeigen auf „bekannte Keywords“ einblenden zu lassen, auch wenn diese in keinem Zusammenhang zu den Keywords stehen, solange die Anzeige deutlich als abgegrenzte Werbung zu erkennen ist.